Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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das oberste Organ des Reichs: der Bundesrath die zuständige 
Instanz sein. 
Aus der ganzen vorstehenden Betrachtung ergiebt sich fol- 
gendes Resultat: 
Thronfolgestreitigkeiten ist der Bundesrath zu entscheiden 
zuständig, wenn die Parteien sind: 
a) Bundesstaat gegen Bundesstaat; 
b) Bundesfürst gegen Bundesstaat; 
c) Bundesfürst gegen Bundesfürst; 
A) auch ohne das Legitimationsprüfungsrecht und ohne den 
Art. 76 der R.V., wegen der zwischenstaatlichen Friedens- 
bewahrung; 
B) auch ohne die Bestimmung des Art. 76, wegen des 
Legitimationsprüfungsrechtes der Bevollmächtigten zum Bundes- 
rath; 
C) wegen des Art. 76 Abs. 1. 
Unberührt mögen dabei für diese Untersuchung folgende 
Fragen bleiben: 
a) 
b) 
c) 
Kann der Bundesrath in Folge seiner Zuständigkeit zu A auch 
ex officio, d. h. ohne von einer Partei angerufen zu sein, 
sich mit der Erledigung eines Thronfolgestreites befassen ? 
Kann der Bundesrath gemäss seiner Zuständigkeit zu B 
ohne von einer Partei angerufen zu sein, sich mit der Er- 
ledigung eines Thronstreites befassen ? Oder ist dazu, wenn 
auch kein ausdrückliches Anrufen seiner Entscheidung durch 
eine Partei, so doch erforderlich, dass Bevollmächtigte von 
mindestens zweien der streitenden Parteien Sitz und Stimme 
im Bundesrathe in Anspruch nehmen? 
Ist der Bundesrath in Folge seiner Zuständigkeit zu B 
auch zuständig, wenn ein Agnat, der nicht Bundesfürst ist, 
sich mit einem Bundesfürsten oder einem Bundesstaate um 
die Thronfolge in dem betreffenden Bundesstaate in Streit 
befindet? 
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