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das oberste Organ des Reichs: der Bundesrath die zuständige
Instanz sein.
Aus der ganzen vorstehenden Betrachtung ergiebt sich fol-
gendes Resultat:
Thronfolgestreitigkeiten ist der Bundesrath zu entscheiden
zuständig, wenn die Parteien sind:
a) Bundesstaat gegen Bundesstaat;
b) Bundesfürst gegen Bundesstaat;
c) Bundesfürst gegen Bundesfürst;
A) auch ohne das Legitimationsprüfungsrecht und ohne den
Art. 76 der R.V., wegen der zwischenstaatlichen Friedens-
bewahrung;
B) auch ohne die Bestimmung des Art. 76, wegen des
Legitimationsprüfungsrechtes der Bevollmächtigten zum Bundes-
rath;
C) wegen des Art. 76 Abs. 1.
Unberührt mögen dabei für diese Untersuchung folgende
Fragen bleiben:
a)
b)
c)
Kann der Bundesrath in Folge seiner Zuständigkeit zu A auch
ex officio, d. h. ohne von einer Partei angerufen zu sein,
sich mit der Erledigung eines Thronfolgestreites befassen ?
Kann der Bundesrath gemäss seiner Zuständigkeit zu B
ohne von einer Partei angerufen zu sein, sich mit der Er-
ledigung eines Thronstreites befassen ? Oder ist dazu, wenn
auch kein ausdrückliches Anrufen seiner Entscheidung durch
eine Partei, so doch erforderlich, dass Bevollmächtigte von
mindestens zweien der streitenden Parteien Sitz und Stimme
im Bundesrathe in Anspruch nehmen?
Ist der Bundesrath in Folge seiner Zuständigkeit zu B
auch zuständig, wenn ein Agnat, der nicht Bundesfürst ist,
sich mit einem Bundesfürsten oder einem Bundesstaate um
die Thronfolge in dem betreffenden Bundesstaate in Streit
befindet?
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