Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Stipulationen auf fünf, zehn Jahre oder dgl. und macht die be- 
friedigende Erfahrung, dass diese Fristen ebenso regelmässig ein- 
gehalten werden, wie die „ewigen Verträge“ solche sind, deren 
Bruch in jedem Augenblick zu gewärtigen steht. 
Fasst man alles Gesagte zusammen, so ergibt sich, dass ein 
Staatengrundvertrag ein Mittel ist, dessen sich die hohe aus- 
wärtige Politik der einzelnen Mächte bedienen kann, ohne ihrer 
Souveränetät auch nur das Mindeste zu vergeben; die Frage, ob 
es in einem bestimmten Augenblicke bezw. in der Gegenwart 
zweckmässig ist, sich dieses Mittels zu bedienen, ist eine ganz 
selbständige, die an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern ist, da 
es sich hier nur darum handelt, die Begriffe an sich klar zu 
stellen, nicht aber praktische Politik zu treiben‘. Da indessen 
der Ausgang der vorliegenden Untersuchung von den Kund- 
gebungen der russischen Regierung genommen wurde, so ist es 
doch unumgänglich, noch kurz zu erwägen, ob durch die Etabli- 
rung eines internationalen Gottesfriedens dasjenige erreicht wer- 
den könne und werde, was dem Zaren so besonders am Herzen 
liegt und was allerdings auch, rein praktisch aufgefasst, bei jeder 
Reform der internationalen Zustände wenn nicht ausschliesslich, 
so doch jedenfalls mit in erster Reihe in Betracht kommt: näm- 
lich die Abrüstung oder doch ein Rüstungsstillstand; und dabei 
wird man naturgemäss abermals auf dasjenige Moment zurück- 
geführt, welches für alle politischen Aktionen von ausschlaggeben- 
der Bedeutung und im Vorstehenden wiederholt hervorgehoben 
worden ist: nämlich die psychologischen Wirkungen öffentlicher 
Einrichtungen oder sonstiger allgemein acceptirter Lebensanschau- 
ungen. So unbedingt die Vermuthung dafür spricht, dass, wie 
oben gesagt, an jeden ablaufenden internationalen Gottesfrieden 
sich ein solcher je von längerer Dauer anreihen, oder — falls 
das einmal nicht geschähe — der Abschluss eines solchen Frie- 
* Die entsprechenden Ausführungen über diesen Punkt mag man bei 
SCHAFTER 8. a, OÖ. S, 42—68 nachlesen.
	        
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