Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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dens unter einer bestimmten Anzahl von Staaten gegen jetzt erheb- 
Jich leichter würde, ebenso sicher wird sich für das internationale 
Leben jenes psychologische Gesetz bethätigen, welches für die 
bürgerliche Gesellschaft gilt: dass nämlich die Vorbereitungen 
des Einzelnen zum Schutze seiner selbst gegen äussere Gefahren 
sich in demselben Maasse vermindern, in welchem die Wahr- 
scheinlichkeit solcher Gefahren abnimmt, also nicht erst dann, 
wenn derartige Gefahren gänzlich und absolut ausgeschlossen er- 
scheinen. „In den europäischen Kulturstaaten laufen die Men- 
schen heutzutage nicht mehr in Wehr und Waffen einher, wie 
einst zu den Zeiten des Faustrechtes oder in den Prairien 
Amerikas; und doch kann natürlich keine noch so feste staatliche 
Ordnung verhindern, dass ein schuftiger Mordbube dem friedlichen 
Bürger eine Kugel durchs Hirn jagt oder ein Räuber aus dem 
Hinterhalte über seinen Nächsten herfällt.“ — Also aus völker- 
psychologischen Gründen würde sich, wenn einmal die Gepflogen- 
heit des internationalen Gottesfrieden rezipirt wäre, höchst 
wahrscheinlich eine Abrüstung, die natürlich nur theilweise 
sein könnte, da eine bestimmte militärische Schlagfertigkeit aus 
den mannigfachsten leicht begreiflichen Gründen erforderlich 
bleibt, oder ein Rüstungsstillstand ganz von selbst, ohne jede 
besonders darauf gerichtete internationale Abmachung vollziehen. 
Ein blosser dahinzielender Vertrag, ohne die breitere Unter- 
lage eines Staatengrundvertrages, wäre unjuristisch, weil er 
mittelbar dem Auslande eine Kontrole über Verhältnisse zu- 
gestehen würde, deren Regelung dem souveränen Staate nach 
unbedingt freiem Ermessen vorbehalten bleiben muss, und jeden- 
falls praktisch und „ehrlich“ gar nicht durchzuführen, weil es 
sich, wie es bei SCHAFTER heisst, dabei um Imponderabilien 
handelt, die nach Zahl und Mass garnicht fassbar sind, und sich 
daraus Konsequenzen ergäben, die, wie von STOERK ausgeführt 
wird, auf alle Gebiete des staatlichen Lebens in ganz unzu- 
lässiger Weise übergreifen würden.
	        
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