Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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sprechender Theil des Baugrundes als unbebaubar erklärt 
werden müsse; 
b) die Höhe eines Gebäudes nicht grösser sei, als der Abstand 
desselben von der gegenüberliegenden Baufluchtlinie; 
c) die zulässige grösste Höhe der Hoffronten das 1'/sfache 
des mittleren Abstandes von der gegenüberliegenden Be- 
grenzung des unbebauten Raumes nicht übersteige; 
d) die mittlere Breite eines Hofes nicht unter 4 m zu bemessen 
sei; 
e) Aborte möglichst für jede Wohnung einzurichten und mit 
einem in’s Freie gehenden Fenster zu versehen seien; 
f) Räume, welche zu längerem Aufenthalte von Menschen 
dienen, eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben und 
nicht höher als im vierten der über dem Erdgeschoss lie- 
genden Stockwerke sich befinden sollen; 
g) die lichtgebende Giesammtfläche der Fenster mindestens !/ı2 
der Grundfläche betrage; 
h) der Fussboden aller Wohnräume über dem höchsten Grund- 
wasserstande, im Ueberschwemmungsgebiet über Hochwasser 
liege und gegen Bodenfeuchtigkeit zu sichern sei; 
i) Wohnungen in Kellern unbedingt nicht zulässig, bei Ge- 
schäftsräumen daselbst der Fussboden höchstens 1 m unter, 
der Fenstersturz mindestens 1 m über der Erdoberfläche 
liege; 
k) eine Gebrauchsabnahme der Benutzung von Wohnräumen 
vorangehe; 
l) vermiethete, als Schlafräume benutzte Gelasse für jedes 
Kind unter 10 Jahren mindestens 5 cbm, für jede ältere 
Person 10 cbm Luftraum enthalten und auf jedes Kind 
mindestens 0,1 qm, auf jede ältere Person mindestens 0,2 qm 
lichtgebende Fensterfläche enthalten müssen. 
Die nahe Aussicht auf wenigstens theilweise Verwirklichung 
derselben dürfte seitens der diesjährigen Berichterstatter nicht 
hervorgehoben sein, denen entgangen zu sein scheint, dass Aus- 
gangs August v. J. ein im kgl. sächs. Ministerium des Innern 
ausgearbeiteter Entwurf zu einer Ortsbauordnung veröffentlicht
	        
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