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wurde, welcher in den wesentlichsten Bestimmungen sich den
hier geäusserten Wünschen anschliesst.
Zufolge der Bebauungsvorschriften im Abschnitt VII soll je
nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen der Bezirk
der Gemeinde hinsichtlich der zulässigen baulichen Ausnutzung
des Grund und Bodens (8 49) in zwei oder drei Zonen ein-
getheilt werden, und zwar dergestalt, dass die erste Zone den
bereits bebauten Ortstheil, die äusserste Zone vornehmlich das
neuerschlossene Baugelände zu umfassen habe, eine Vorschrift,
welche mit den Neubaubezirken des am 15. Dez. 1897 ver-
öffentlichten Entwurfes eines Reichsgesetzes zur Sicherung der
Bauforderungen in naber Verwandtschaft steht. In der äussersten
Zone dürfen ($ 50) in der Regel von jeder Baustelle nur */ıo
mit Gebäuden überbaut werden, während einer späteren Ver-
kleinerung des unbebaubaren Grundraumes die Vorschrift vor-
beugt, dass eine abgetrennte unbebaubare Fläche auch nach der
Abtrennung nicht bebaut werden darf und bei Ermittelung
des bebaubaren Grundraumes desjenigen (irundstückes, zu dem
sie hinzugeschlagen worden ist, nicht mit in Anrechnung kommt.
Auch soll in derselben eine von der Strassenflucht verschiedene
Bauflucht anzuordnen, und der Abstand zwischen beiden je nach
den örtlichen Verhältnissen auf 5—8 m festzusetzen und als
Vorgarten vorzusehen sein. Thunlichst ist hier auf eine offene
Bauweise mit seitlichen Grenzabständen von wenigstens 5 m Be-
dacht zu nehmen. Diese Grundsätze decken sich im Wesent-
lichen mit der ersten der vorangestellten Forderungen, welche von
dem Grundgedanken beherrscht wird, dass bei Stadterweiterungen
auf eine denkbar grosse unbebaute Fläche, mithin auf einen mög-
lichst guten Licht- und Luftzufluss Bedacht zu nehmen sei.
Während zu f Wohnräume nicht höher als im vierten der
über dem Erdgeschoss liegenden Stockwerke eingerichtet werden
sollen, beschränkt für die Aussenbezirke $ 50 unter c die Gebäude-
höhe in Städten thunlichst auf drei Geschoss einschliesslich des
Erdgeschosses, in den Landgemeinden auf zwei Geschoss, sowie
unter e die Hofgrösse in einer der Hauptsimshöhe des Vorderhauses
wenigstens gleichkommenden Tiefe, welche nach den Grundzügen