Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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wurde, welcher in den wesentlichsten Bestimmungen sich den 
hier geäusserten Wünschen anschliesst. 
Zufolge der Bebauungsvorschriften im Abschnitt VII soll je 
nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen der Bezirk 
der Gemeinde hinsichtlich der zulässigen baulichen Ausnutzung 
des Grund und Bodens (8 49) in zwei oder drei Zonen ein- 
getheilt werden, und zwar dergestalt, dass die erste Zone den 
bereits bebauten Ortstheil, die äusserste Zone vornehmlich das 
neuerschlossene Baugelände zu umfassen habe, eine Vorschrift, 
welche mit den Neubaubezirken des am 15. Dez. 1897 ver- 
öffentlichten Entwurfes eines Reichsgesetzes zur Sicherung der 
Bauforderungen in naber Verwandtschaft steht. In der äussersten 
Zone dürfen ($ 50) in der Regel von jeder Baustelle nur */ıo 
mit Gebäuden überbaut werden, während einer späteren Ver- 
kleinerung des unbebaubaren Grundraumes die Vorschrift vor- 
beugt, dass eine abgetrennte unbebaubare Fläche auch nach der 
Abtrennung nicht bebaut werden darf und bei Ermittelung 
des bebaubaren Grundraumes desjenigen (irundstückes, zu dem 
sie hinzugeschlagen worden ist, nicht mit in Anrechnung kommt. 
Auch soll in derselben eine von der Strassenflucht verschiedene 
Bauflucht anzuordnen, und der Abstand zwischen beiden je nach 
den örtlichen Verhältnissen auf 5—8 m festzusetzen und als 
Vorgarten vorzusehen sein. Thunlichst ist hier auf eine offene 
Bauweise mit seitlichen Grenzabständen von wenigstens 5 m Be- 
dacht zu nehmen. Diese Grundsätze decken sich im Wesent- 
lichen mit der ersten der vorangestellten Forderungen, welche von 
dem Grundgedanken beherrscht wird, dass bei Stadterweiterungen 
auf eine denkbar grosse unbebaute Fläche, mithin auf einen mög- 
lichst guten Licht- und Luftzufluss Bedacht zu nehmen sei. 
Während zu f Wohnräume nicht höher als im vierten der 
über dem Erdgeschoss liegenden Stockwerke eingerichtet werden 
sollen, beschränkt für die Aussenbezirke $ 50 unter c die Gebäude- 
höhe in Städten thunlichst auf drei Geschoss einschliesslich des 
Erdgeschosses, in den Landgemeinden auf zwei Geschoss, sowie 
unter e die Hofgrösse in einer der Hauptsimshöhe des Vorderhauses 
wenigstens gleichkommenden Tiefe, welche nach den Grundzügen
	        
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