Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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D. Vierte Ansicht. 
Thronstreitigkeiten ist gemäss Art. 76 Abs. 2 R.-V. der 
Bundesrath gütlich auszugleichen oder im Wege der Reichsgesetz- 
gebung zu erledigen zuständig. 
Diese Ansicht wird in der staatsrechtlichen Litteratur ver- 
treten von G. MEYER und HäneL ', 
G. MEYER geht sogar so weit zu sagen: 
„Zu den Verfassungsstreitigkeiten (im Sinne des Art. 76 
Abs. 2) gehören Streitigkeiten zwischen Regierung und Landtag 
über Anwendung, Auslegung und Aufhebung von Verfassungs- 
bestimmungen, sowie Thronstreitigkeiten und Streitigkeiten 
über die Regentschaft... Es können ... . Streitigkeiten 
zwischen zwei Prätendenten auch dann zur Entscheidung ge- 
langen, wenn einer derselben vom Liandtage des betreffenden 
Staates anerkannt ist“?5, 
Die Meinung von TuupıcHnum!® scheint im Grossen und 
Ganzen die gleiche zu sein. 
Gegen diese Ansicht haben sich namentlich ausgesprochen 
SEYDEL und H. SCHULZE, 
Diese Schriftsteller verneinen die Anwendbarkeit des Art. 76 
Abs. 2 auf Thronstreitigkeiten wesentlich desswegen, weil sie 
annehmen, das Wort „Verfassungsstreitigkeiten® dürfe aus- 
schliesslich nur in dem Sinne gebraucht werden, in dem es ge- 
wöhnlich verstanden wird, nämlich nur von einem Streite zwi- 
schen Regierung und Volksvertretung. Sie stützen ihre Ansicht 
vorwiegend darauf, dass der Art. 76 Abs. 2 auf Art. 1 des 
Bundesbeschlusses vom 30. Okt. 183418 berule und an dessen 
14 Hänen a. a. OÖ. S. 568. 
15 Jehrbuch des Deutschen Staatsrechts $ 212 S. 677 Anm. 9. 
18 A, a. O. S. 60f., 110. 
17 SeypeL, Kommentar, S. 407; H. Scuuze a.a.0.8.61; ebenso auch 
Arnpr a. a. O. Anm. zu Art. 76. 
18 Abgedruckt z. B. bei Emminenaus, Corpus juris Germanici, Thl. I 
2. Aufl. Jena 1844, S. 806.
	        
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