Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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sich diese Baubeschränkungen bewegen, so lässt aus sozial- 
politischen Gründen sich gegen solche nichts einwenden, während 
auch zu erwarten ist, dass mit der Zeit die wirthschaftlichen 
Bedenken schwinden werden und ein Ausgleich der gegenseitigen 
Interessen sich herausstellt. Nicht das Gleiche gilt hinsichtlich 
der Bestimmungen, welche in Verwirklichung des leitenden Grund- 
gedankens unter g und l der Grundzüge in den 88 58—61 ge- 
troffen sind und den Anfang der Ausführung der Miquel’schen 
Idee eines Wohnungsgesetzes bilden. Der Umstand, dass dem 
Normalentwurfe nicht, wie es sonst neuerdings bei Gesetzesvorlagen 
zu geschehen pflegt, eine Begründung der einzelnen neuaufgestellten 
Rechtsregeln beigefügt wurde, hat dessen Verfasser der Ver- 
pflichtung enthoben, darzulegen, wie er sich in der Praxis die 
Durchführbarkeit einzelner seiner Forderungen eigentlich vorstellte. 
In Sonderheit gilt dies von der Leerstellung überfüllter Wohn- 
räume, welche als theoretischer Gedanke sich zwar recht schön 
ausnimmt, aber von der praktischen Seite betrachtet als völlig 
haltlos gelten kann. Es beruht dies jedenfalls darauf, dass dem 
Verfasser des Entwurfes die Erfahrung darin fehlt, in Sonderheit 
ihm unbekannt geblieben ist, mit welchen Schwierigkeiten das 
Haupt einer mit Kindern reich gesegneten Arbeiterfamilie zu 
kämpfen hat, um überhaupt eine Wohnung zu erhalten, und in 
welchem Maasse dasselbe darauf angewiesen ist, den Miethzins 
in Uebereinstimmung mit seinen Einkünften zu halten, wesshalb 
dasselbe mithin in Auswahl und Zahl der Räume nicht frei, 
sondern erheblich beschränkt ist. Unter Zugrundelegen der nicht 
anzweifelbaren Thatsache, dass in Folge Anstrebens eines Normal- 
arbeitsrerdienstes die Gewerbegehilfen des gleichen Industrie- 
zweiges unter sich fast gleiche Einkünfte haben, ferner, dass nach 
volkswirthschaftlichen Grundsätzen nur ein bestimmter Bruchtheil, 
etwa 20—25°/o desselben, auf Miethzins verwendet werden darf, 
um die erforderlichen Geldmittel zur Befriedigung der sonstigen 
Lebensbedürfnisse zu besitzen, endlich die Miethpreise in einem 
abgeschlossenen Wohnbezirke sich auf der gleichen Höhe zu 
halten pflegen, können der Zahl und Grösse nach die Wohn- 
gelasse derselben annähernd auch nur die gleichen sein, un-
	        
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