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zwar aus dem Grunde, weil durch dieselbe die Miethsgelasse
mehr eingewohnt, die häusliche Ruhe mehr gestört, der Verbrauch
an Wasser sowie die Menge der seitens des Vermiethers vom
Grundstücke zu entfernenden Abfallstoffe grösser zu sein pflegen
als in Familien mit geringer Kopfzahl. Dieser gemein-gewöhn-
lichen Eigenschaft Rechnung tragend wird in der Regel bei
Abschluss des Miethsvertrages seitens des Wohnungssuchenden
die Zahl der Kinder niedriger angegeben, als sie wirklich beträgt,
sobald sie die Normalhöhe übersteigt, um nicht von vornherein
den Vermiether von dem Vertragsabschlusse abzuschrecken.
Werden zur Zeit dann mehr Kinder, als beziffert wurden, in
die Miethsgelasse gebracht, so kann nach heut geltendem Rechte
der Vermiether höchstens auf Aufhebung des Vertrages wegen
Irrthums oder Betruges klagen, wird mit Rücksicht auf den un-
sicheren Ausfall des Rechtsstreites hiervon aber meist Abstand
nehmen, weil er sich sagt, das erkennende Gericht könne leicht sich
auf den Standpunkt stellen, dass die kinderreiche Familie doch auch
eines Unterkommens bedürfe, wesshalb die wahrheitswidrigen An-
gaben verzeihliche und jedenfalls nicht für die Bestimmungen des
Vertragswillens als ausschlaggebende zu erachten seien. Dies
ändert sich jedoch mit dem Zeitpunkte, wenn auf Grund eines
formgerecht erlassenen Ortsstatutes die Rechtsregel in Kraft
tritt, dass für jede erwachsene Person mindestens 20 cbm und
für jedes Kind wenigstens 10 cbm Luftraum erforderlich sind,
also vorhanden sein müssen, um die Miethsgelasse für bewohnbar
gelten zu lassen. Unter Festhalten an den Mindestmaassen der
Grundfläche von 30 qm für Wohn- und Schlafräume im $ 58
sowie der lichten Höhe mit 2,85 m in 88 59 u. 60 würde der
Raumgehalt 85,50 cbm betragen, also für das Elternpaar und
vier Kinder ausreichen. Ob die Altersgrenze für Bestimmung der
Geschäftsunfähigkeit mit dem siebenten Lebensjahr im $ 104
B. G.-B. auch das Kindesalter im angeführten $ 58 abschliessen
soll, oder hierzu mehr Lebensjahre gehören sollen, müsste zur
Vermeidung von Weiterungen doch in unzweideutiger Weise zum
Ausdruck gebracht werden. Aber ganz abgesehen von der Jahres-
zahl, mag man sieben oder zehn oder zwölf wählen, so tritt doch
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 2. 19