Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zwar aus dem Grunde, weil durch dieselbe die Miethsgelasse 
mehr eingewohnt, die häusliche Ruhe mehr gestört, der Verbrauch 
an Wasser sowie die Menge der seitens des Vermiethers vom 
Grundstücke zu entfernenden Abfallstoffe grösser zu sein pflegen 
als in Familien mit geringer Kopfzahl. Dieser gemein-gewöhn- 
lichen Eigenschaft Rechnung tragend wird in der Regel bei 
Abschluss des Miethsvertrages seitens des Wohnungssuchenden 
die Zahl der Kinder niedriger angegeben, als sie wirklich beträgt, 
sobald sie die Normalhöhe übersteigt, um nicht von vornherein 
den Vermiether von dem Vertragsabschlusse abzuschrecken. 
Werden zur Zeit dann mehr Kinder, als beziffert wurden, in 
die Miethsgelasse gebracht, so kann nach heut geltendem Rechte 
der Vermiether höchstens auf Aufhebung des Vertrages wegen 
Irrthums oder Betruges klagen, wird mit Rücksicht auf den un- 
sicheren Ausfall des Rechtsstreites hiervon aber meist Abstand 
nehmen, weil er sich sagt, das erkennende Gericht könne leicht sich 
auf den Standpunkt stellen, dass die kinderreiche Familie doch auch 
eines Unterkommens bedürfe, wesshalb die wahrheitswidrigen An- 
gaben verzeihliche und jedenfalls nicht für die Bestimmungen des 
Vertragswillens als ausschlaggebende zu erachten seien. Dies 
ändert sich jedoch mit dem Zeitpunkte, wenn auf Grund eines 
formgerecht erlassenen Ortsstatutes die Rechtsregel in Kraft 
tritt, dass für jede erwachsene Person mindestens 20 cbm und 
für jedes Kind wenigstens 10 cbm Luftraum erforderlich sind, 
also vorhanden sein müssen, um die Miethsgelasse für bewohnbar 
gelten zu lassen. Unter Festhalten an den Mindestmaassen der 
Grundfläche von 30 qm für Wohn- und Schlafräume im $ 58 
sowie der lichten Höhe mit 2,85 m in 88 59 u. 60 würde der 
Raumgehalt 85,50 cbm betragen, also für das Elternpaar und 
vier Kinder ausreichen. Ob die Altersgrenze für Bestimmung der 
Geschäftsunfähigkeit mit dem siebenten Lebensjahr im $ 104 
B. G.-B. auch das Kindesalter im angeführten $ 58 abschliessen 
soll, oder hierzu mehr Lebensjahre gehören sollen, müsste zur 
Vermeidung von Weiterungen doch in unzweideutiger Weise zum 
Ausdruck gebracht werden. Aber ganz abgesehen von der Jahres- 
zahl, mag man sieben oder zehn oder zwölf wählen, so tritt doch 
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 2. 19
	        
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