Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Beispiel hierfür liefert der Rechtsfall, welcher der Revisionsent- 
scheidung des Reichsversicherungsamtes No. 670 vom 7. März 1898 
zu Grunde lag. Ein an der Fallsucht leidender Ziegeleiarbeiter 
durfte nach den Unfallverhütungsvorschriften der Ziegeleiberufs- 
genossenschaft nicht mehr auf Ziegeleien beschäftigt werden. 
Nach seinem Ausbildungsgange war er für seinen erlernten Beruf 
zwar brauchbar, aber nicht mehr verwendbar, für einen anderen 
aber wegen fehlender Vorkenntnisse und Fertigkeiten nicht recht 
geeignet. Eine Invaliditätsrente wurde ihm aberkannt, weil 
Beschränkung der Arbeitsgelegenheit nicht gleichbedeutend mit 
Erwerbsunfähigkeit ist. Der an sich auf rechtlicher Grundlage 
beruhende Ausgang hatte nun die Wirkung, dass ungeachtet der 
Erfüllung seiner Versicherungspflicht gegen Krankheit, Unfall, 
Invalidität ein zweifellos noch arbeits- also erwerbsfähiger Mann 
arbeitslos wurde, unentschädigt blieb und der öffentlichen Armen- 
pflege anheimfiel. Von einem ähnlichen Geschick werden Familien 
betroffen werden, welche an Mitgliederzahl reich, an Mitteln zum 
Unterhalte arm, in ihren Erwerbsverhältnissen beschränkt sind, 
wenn das geplante Wohnungsgesetz in Kraft tritt, so dass auch 
hier das Streben nach Arbeiterwohlfahrt leicht in Arbeiternoth- 
stand umschlägt. Einen Belag hiefür liefert die in der Illustrirten 
Landwirthschaftlichen Zeitung, Jahrg. XVII S. 995 vertretene An- 
sicht, welche bei Besprechen der Arbeiterwohnungsfrage bereits 
hervorhebt, dass kinderreichen Arbeitern eine Beschäftigung in 
der Landwirthschaft stets werde versagt werden müssen, sobald 
die in den Arbeiterhäusern zur Verfügung stehenden Wohnungen 
den erforderlichen Luftraumgehalt für ihre Familienglieder nicht 
bieten, mithin dieses Arbeitsfeldes sie verlustig gehen würden. 
Um die missliche Lage der an Kindern gesegneten Arbeiter- 
familien zu beseitigen, bleibt dann mithin nichts Anderes übrig, 
als dass der Staat oder die Gemeinde verpflichtet wird, Woh- 
nungen herzustellen, in welchen derarte Familien gegen den 
ihnen zu Gebote stehenden Miethszins ausreichende Wohngelasse 
erhalten, was einem weiteren Schritte zur Verwirklichung der 
Ideen von Lassalle und Marx gleichkommt. Dass hieran man auch 
dachte, darauf deutet die im $ 61 getroffene Vergünstigung für
	        
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