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heitslehre als Mindestmaass 20 cbm Luftraum auf den Kopf des
Bewohners in der ganzen Wohnung, 10 cbm Luftraum im Schlaf-
zimmer, unabhängig von dem Lebensalter, so dass der Luftraum-
gehalt des angezogenen $& 58 noch nicht genügen würde. Das
Bestreben des Vereines Reichswohnungsgesetz ist auf Einführung
einer allgemeinen, die kleineren Wohnungen in Stadt und Land
umfassenden Wohnungsinspektion gerichtet, welche nach Kamp,
„Die Wohnungsnoth und ihre Abhülfe durch ein Reichswohnungs-
gesetz“ S. 44 dreigliedrig gedacht wird, nämlich zunächst als
kollegiale, grossentheils aus ehrenamtlich wirkenden Laien be-
stehende Behörde, den Bau- und Wohnungsrath, über welchem
für einen grösseren Verwaltungsbezirk ein staatlich angestellter,
berufsmässig thätiger Wohnungsinspektor mit dem erforderlichen
Hülfspersonal steht, während das oberste Glied ein Reichswoh-
nungsamt als Abtheilung des Reichsamtee des Innern bilden soll.
Einer derart geordneten Spruchbehörde würde allerdings der
Vorzug vor der in dem angezogenen & 58 vorgesehenen diskretio-
nären Gewalt der Polizei zweifellos zuzugestehen sein. Zweck
der gesetzlichen Regelung der Wohnungsverhältnisse ist die all-
mähliche Beseitigung der allerschlechtesten Wohnungen und da-
durch Verbesserung, namentlich der alten Quartiere in den
Städten, sowie Ziehung einer untersten Grenze in Bezug auf die
Wohnungsverhältnisse, unter welche der Einzelne nicht sinken
kann.
Gegen diesen philantropischen Gedanken, welcher auch von
ALBRECHT in den „Schriften der COentralstelle für Arbeiterwohl-
fahrtseinrichtungen® und von LECHLER, „Der erste Schritt zur
nationalen Wohnungsreform“ aufgenommen wurde, und welchem
die Wirksamkeit der gemeinnützigen Baugesellschaften Rechnung
tragen soll, lässt sich allerdings kein anderes Bedenken erheben,
als dass dessen Durchführbarkeit auf so erhebliche Schwierig-
keiten stösst, dass solche als unüberwindbar erscheinen. Mit
Hülfe der Baugenossenschaften hofft man zu dem erwünschten
Ziele zu gelangen; allein auch hier machen sich zwei abweichende
Strömungen geltend, deren eine ALBRECHT, „Fünf Jahre praktisch
sozialer Thätigkeit“ an dem 1892 begründeten Berliner Spar-