Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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und Bauverein, deren andere Kreckz, „Eine Bodenreformkolonie 
in Deutschland“ an der vegetarianischen Obstbaukolonie Eden 
als die zweckdienlichere nachzuweisen bestrebt ist, und welche im 
Wesentlichen darin auseinandergehen, dass nach ersterem der 
Baugenosse mit der Zeit Eigenthümer des Familienhauses werden 
kann, nach letzterem aber stets nur auf Lebenszeit ein ein- 
geschränktes Nutzungsrecht daran erhält, während das Eigenthum 
der Genossenschaft verbleibt. RiıEHL stellt in seiner „Familie“ 
an die gemeinnützigen Baugesellschaften die Forderung, sie 
möchten beherzigen, „dass es im Geiste ihrer Mission als einer 
sozialen liegt, nicht Wohnungskasernen herzustellen, sondern wirk- 
liche Familienhäuser“, neigt sich also mehr der KrECcKE’schen 
Idee der Heimstätten zu. Auf dem platten Lande mag solche 
ausführbar sein. In Grossstädten und engbewohnten Industrie- 
orten wird sie unausführbar, mag man selbst sich, wie der Abg. 
SCHRADER bei Berathung des $ 14 der Alters- und Invaliditäts- 
versicherungsvorlage im Reichstage 1890 vorschlug und das grossh. 
hess, Ministerium des Innern in einem Erlass an den Vorstand 
seiner Versicherungsanstalt neuerdings anordnete, dazu der Rück- 
lagen aus dieser Versicherungsart bedienen, indem man daraus 
Darlehne an die Arbeiter auf von diesen zu erwerbende Familien- 
häuser bewilligt, wie in überzeugender Weise „Die Grenzboten“, 
1899, S. 247 an den in der Flugschrift des Frankfurter Miether- 
vereins über „Das Wohnungselend und seine Abhilfe in Frank- 
furt a. M.* bekannt gegebenen Zuständen der dortigen Woh- 
nungsverhältnisse und Baustellenwerthe nachweisen. Und in 
dieser Erkenntniss werden auch wohl nur wenig sächs. Städte das 
Ortsstatut einer Bauordnung beschliessen, welche den 88 58—61 
der vorangestellten Normativbestimmungen Rechnung trägt. Die 
Strassenbauordnung für Dresden vom 30. März 1897 und die 
Bauordnung für die Stadt Leipzig vom 37. Okt. 1897 haben hier- 
von Abstand genommen, obschon damals der Stadtverwaltung der 
leitende Grundgedanke dieser schon bekannt war. Aus gleichen 
Erwägungsgründen wird auch der Erlass des Reichswohngesetzes 
noch lange auf sich warten lassen, welches gerade von denen be- 
kämpft wird, zu deren Wohl es bestimmt sein soll.
	        
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