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und Bauverein, deren andere Kreckz, „Eine Bodenreformkolonie
in Deutschland“ an der vegetarianischen Obstbaukolonie Eden
als die zweckdienlichere nachzuweisen bestrebt ist, und welche im
Wesentlichen darin auseinandergehen, dass nach ersterem der
Baugenosse mit der Zeit Eigenthümer des Familienhauses werden
kann, nach letzterem aber stets nur auf Lebenszeit ein ein-
geschränktes Nutzungsrecht daran erhält, während das Eigenthum
der Genossenschaft verbleibt. RiıEHL stellt in seiner „Familie“
an die gemeinnützigen Baugesellschaften die Forderung, sie
möchten beherzigen, „dass es im Geiste ihrer Mission als einer
sozialen liegt, nicht Wohnungskasernen herzustellen, sondern wirk-
liche Familienhäuser“, neigt sich also mehr der KrECcKE’schen
Idee der Heimstätten zu. Auf dem platten Lande mag solche
ausführbar sein. In Grossstädten und engbewohnten Industrie-
orten wird sie unausführbar, mag man selbst sich, wie der Abg.
SCHRADER bei Berathung des $ 14 der Alters- und Invaliditäts-
versicherungsvorlage im Reichstage 1890 vorschlug und das grossh.
hess, Ministerium des Innern in einem Erlass an den Vorstand
seiner Versicherungsanstalt neuerdings anordnete, dazu der Rück-
lagen aus dieser Versicherungsart bedienen, indem man daraus
Darlehne an die Arbeiter auf von diesen zu erwerbende Familien-
häuser bewilligt, wie in überzeugender Weise „Die Grenzboten“,
1899, S. 247 an den in der Flugschrift des Frankfurter Miether-
vereins über „Das Wohnungselend und seine Abhilfe in Frank-
furt a. M.* bekannt gegebenen Zuständen der dortigen Woh-
nungsverhältnisse und Baustellenwerthe nachweisen. Und in
dieser Erkenntniss werden auch wohl nur wenig sächs. Städte das
Ortsstatut einer Bauordnung beschliessen, welche den 88 58—61
der vorangestellten Normativbestimmungen Rechnung trägt. Die
Strassenbauordnung für Dresden vom 30. März 1897 und die
Bauordnung für die Stadt Leipzig vom 37. Okt. 1897 haben hier-
von Abstand genommen, obschon damals der Stadtverwaltung der
leitende Grundgedanke dieser schon bekannt war. Aus gleichen
Erwägungsgründen wird auch der Erlass des Reichswohngesetzes
noch lange auf sich warten lassen, welches gerade von denen be-
kämpft wird, zu deren Wohl es bestimmt sein soll.