Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Preussen bekanntlich zurück auf das sogen. COensur-Reglement 
vom 28. Dez. 1824 (Gesetz-Sammlung, Jahrg. 1825, S. 3); in der 
allerhöchsten Kabinetsordre vom 12. März 1847, durch welche 
jener Zwang bestätigt wird (abgedruckt bei JoH. FRANKE, Die 
Abgabe der Pflichtexemplare S. 221), wird genehmigt, „dass es 
bei den... bisher in Anwendung gebrachten Grundsätzen sein 
Bewenden behält, wonach alle Druckschriften ohne Ausnahme, 
Kupferwerke und Landkarten aber dann als ablieferungspflichtig 
anzusehen sind, wenn sie in Begleitung eines gedruckten Textes, 
gleichviel von welchem Umfange und welcher Bedeutung er- 
scheinen“. In der Cirkular-Verfügung vom 17. April 1847 (bei 
FRANKE S, 221) wird von „Drucksachen und Kunstwerken“ ge- 
sprochen. 
Wenngleich die Musikalien nicht ausdrücklich erwähnt sind, 
so dürfte meines Erachtens kaum ein Zweifel darüber sein, dass 
sie unter die „Druckwerke? ohne Ausnahme“ zu rechnen sind. Will 
man die Herstellung der Noten nicht als Druck auffassen, so sind 
sie als Kupferwerke oder Kunstwerke zu betrachten. Doch gesetzt 
höhtem Maasse dienen können; natürlich müssten dann auch die älteren 
Bestände an Pflichtexemplaren, soweit sie für die Universitätsbibliotheken 
keinen Werth haben, insbesondere die vielen Kreisblätter und Zeitungen, aus 
diesen entfernt werden, wodurch viel Raum gewonnen würde. — Von den 
Hauptanhängern des Pflichtexemplarzwangs, welcher übrigens noch nie gleich- 
mässig von den Leitern der betr. Bibliotheken ausgeübt worden ist, resp. 
ausgeübt wird, wird immer betont, dass auf diese Weise ein grosser Theil 
der Literatur vor dem Untergange bewahrt wird, dass in zweihundert und 
mehr Jahren unter Umständen ein heute ganz werthloses Schulbuch oder 
ein Roman mit Gold aufgewogen werden könnte. Letzteres dürfte wohl ein 
Phantasiebild sein. Uebrigens sehe ich nicht ein, warum nicht auch ein 
Theil der Literatur untergehen soll; auch hier muss eine natürliche Auslese 
stattfinden. 
® Dieser Zweifel ist im Reichspressgesetz vom 7. Mai 1874 beseitigt. 
Der betr. $ 2 lautet: „Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle 
Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie auf alle anderen, durch meche- 
nische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Ver- 
vielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne 
Schrift und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen. — Was im Fol- 
genden von „Druckschriften“ verordnet ist, gilt für alle vorstehend bezeich- 
neten Erzeugnisse."
	        
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