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werden den Musikalien endlich ihre Räume® öffnen müssen; frei-
lich dürfte ausser der Berliner Universitätsbibliothek nur noch
die Breslauer bedeutende musikalische Werke auf dem Wege der
Pflichtabgabe erhalten.
Auch in den meisten neupreussischen Provinzen dürfte
die Ausdehnung des Pflichtexemplarzwanges auf Musikalien nicht
ohne gesetzliche Grundlage sein; so sind an die Kieler Bibliothek
nach der gesetzlichen Bestimmung (FRANKE S. 228) auch die Er-
zeugnisse der Kupferstecher abzuliefern; dagegen ist für Göttingen
(FRANKE S. 227) die Ablieferung von Musikalien ausdrücklich
ausgeschlossen.
Für mich genügt es, obige Fragen aufgeworfen zu haben; sie
endgiltig zu beantworten und eventuell die Ausdehnung des Pflicht-
exemplarzwanges auf die Musikalien durchzusetzen, fällt der seit
geraumer Zeit in Aussicht genommenen, aber immer noch nicht
in Scene gesetzten Neuregulirung der Pflichtexemplargesetz-
gebung zu.
5 Man wird mir vorwerfen, dass ich oben gegen die Belastung der
Universitätsbibliotheken durch Pflichtexemplare eifre und hier den Universi-
tätsbibliotheken eine neue Last zuweise; solange aber der Pflichtexemplar-
zwang besteht, muss auch für dessen strenge Durchführung, also auch für
Einziehung der Musikalien Sorge getragen werden; wie Abhülfe geschaffen
werden soll, habe ich ja oben ausgeführt.