Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Zur Erreichung dieses Ziels muss das Wesen des inter- 
nationalen Privatrechts zergliedert und seine Methode mit den 
zu gewinnenden Ergebnissen verknüpft werden. 
Die nachstehenden Ausführungen sollen in den Dienst dieser 
doppelten Aufgabe gestellt werden. 
I. 
Das Wesen des internationalen Privatrechts hängt von der 
Art der Verhältnisse ab, welche dieses Recht normirt. 
Und so muss es dem Beobachter auffallen, dass eine grelle 
Dissonanz besteht zwischen dem geltenden Privatrecht und dem 
Weltverkehr. Das geltende Privatrecht hat sich in den Nationen 
entwickelt unter dem Schutz einer durch Gebietsgrenzen be- 
schränkten ‚Staatsgewalt; der Verkehr dagegen ist allgemein- 
menschlich und erstreckt sich über alle Grenzen. Der Natur- 
trieb, welcher Mann und Frau durch die Ehe (Grundlage des 
Familienlebens) vereinigt, bildet, als ein Postulat der für die Er- 
haltung der Menschheit nöthigen Geschlechtsselektion, ein all- 
gemein-menschliches „Öonnubium“. Und eben so stark zeigt sich, 
als Postulat der Kultur, ein zweiter Trieb, und führt zu einer 
Weltrechtsgemeinschaft des Handels in weitestem Sinne, zu einem 
allgemein-menschlichen „Commercium“®. Diese Triebe beeinträch- 
tigen die engeren und „gemütlilicheren“ nationalen Rechtsgemein- 
schaften nicht, sie umfassen nur alle diese Gemeinschaften in 
einem breiteren Verkehrskreis. Dieses gesellschaftliche Leben der 
Menschheit ist nicht entwickelungsfähig, ja nicht menschenwürdig, 
ohne Recht, gerade weil es ein gesellschaftliches Leben ist. Die 
Verhältnisse zwischen Menschen, welche im allgemein-menschlichen 
Verkehr entstehen, insbesondere durch die Ehe und durch den 
Handel in weitestem Sinne, müssen desshalb Rechtsverhältnisse 
sein. Diesem Gedanken entspricht das internationale Privatrecht. 
Der allgemein-menschliche Verkehr bietet uns also national- 
privatrechtliche und international-privatrechtliche Verhältnisse,
	        
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