Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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ordnung hineintragen, so kommt man dazu, bei der ersten Rück- 
verweisung, jedenfalls bei einer Rückverweisung nach der eigenen 
Gesetzgebung des Richters „Halt!“ zu rufen, wie dies in Deutsch- 
land das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für 
gewisse Fälle gethan hat. Noch etwas verwickelter ist der Fall, 
wenn man sich eine dritte Gesetzgebung Ü dazu denkt, und die 
Sache so ordnet, dass vor dem Richter des Landes CO die Ge- 
setze der Länder A und B wechselweise auf einander verweisen 
und zurückverweisen. Was hat man von diesen Rückverweisungen 
zu denken? Nach meiner Ansicht sind sie die Strafe, welche 
die Logik den Anhängern der primären Zuständigkeitsnormen 
auferlegt. Geht man von diesen Normen aus, so kann man 
einer Gesetzgebung keine Zuständigkeit geben, welche sie selbst 
ablehnt. Man muss also die Rückverweisung als einen normalen 
Bestandtheil des internationalen Privatrechts aufnehmen. In 
Wirklichkeit ist die Rückverweisung das Zeichen eines übeln 
Widerspruches, einer unhaltbaren Antinomie. Bestimmungen 
über die Rückverweisung mögen dabei ein Palliativ sein, die 
Genesung fordert Aufhebung des Widerspruchs durch Aufhebung 
der Verweisung. Statt dieser muss das Rechtsverhältniss zwischen 
den betreffenden Menschen selbständig normirt werden, sei es 
auch in abgekürzter Form. Rückverweisung ist also kein nor- 
maler Bestandtheil des internationalen Privatrechts, sie ist nur 
eine Folge mangelhafter Verweisungsvorschriften. 
Selbst der vielverspottete Namen „internationales Privat- 
recht“ wird auf diesem Wege gerettet. Auch in diesem 
Namen, buchstäblich aufgefasst, liegt ein Widerspruch, eine 
üble Rückverweisung. Die beiden modifizirenden Eigenschaften 
des Grundbegrifies „Recht“ scheinen sich schlecht zu reimen. 
Soll denn nicht die zu umschreibende Disziplin zugleich „inter- 
national“, d. i. „inter nationes“, und „privat“, d.i. „inter pri- 
vatas personas“ sein? Nimmt man aber das Wort „inter- 
national“ in dem Sinne „allgemein-menschlich“, so klärt sich die
	        
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