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ordnung hineintragen, so kommt man dazu, bei der ersten Rück-
verweisung, jedenfalls bei einer Rückverweisung nach der eigenen
Gesetzgebung des Richters „Halt!“ zu rufen, wie dies in Deutsch-
land das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für
gewisse Fälle gethan hat. Noch etwas verwickelter ist der Fall,
wenn man sich eine dritte Gesetzgebung Ü dazu denkt, und die
Sache so ordnet, dass vor dem Richter des Landes CO die Ge-
setze der Länder A und B wechselweise auf einander verweisen
und zurückverweisen. Was hat man von diesen Rückverweisungen
zu denken? Nach meiner Ansicht sind sie die Strafe, welche
die Logik den Anhängern der primären Zuständigkeitsnormen
auferlegt. Geht man von diesen Normen aus, so kann man
einer Gesetzgebung keine Zuständigkeit geben, welche sie selbst
ablehnt. Man muss also die Rückverweisung als einen normalen
Bestandtheil des internationalen Privatrechts aufnehmen. In
Wirklichkeit ist die Rückverweisung das Zeichen eines übeln
Widerspruches, einer unhaltbaren Antinomie. Bestimmungen
über die Rückverweisung mögen dabei ein Palliativ sein, die
Genesung fordert Aufhebung des Widerspruchs durch Aufhebung
der Verweisung. Statt dieser muss das Rechtsverhältniss zwischen
den betreffenden Menschen selbständig normirt werden, sei es
auch in abgekürzter Form. Rückverweisung ist also kein nor-
maler Bestandtheil des internationalen Privatrechts, sie ist nur
eine Folge mangelhafter Verweisungsvorschriften.
Selbst der vielverspottete Namen „internationales Privat-
recht“ wird auf diesem Wege gerettet. Auch in diesem
Namen, buchstäblich aufgefasst, liegt ein Widerspruch, eine
üble Rückverweisung. Die beiden modifizirenden Eigenschaften
des Grundbegrifies „Recht“ scheinen sich schlecht zu reimen.
Soll denn nicht die zu umschreibende Disziplin zugleich „inter-
national“, d. i. „inter nationes“, und „privat“, d.i. „inter pri-
vatas personas“ sein? Nimmt man aber das Wort „inter-
national“ in dem Sinne „allgemein-menschlich“, so klärt sich die