Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Ueber den begrifflichen Unterschied zwischen 
Staat und Kommunalverband. 
Von 
WERNER ROSENBERG, Landrichter in Colmar. 
  
I. 
Seit Gründung des Deutschen Reiches wird unter Juristen 
und Politikern darüber gestritten, ob das Reich ein Staatenbund 
oder ein Bundesstaat, ein zusammengesetzter Staat oder ein 
Einheitsstaat sei, ob die Gliedstaaten des Reiches souveräne oder 
nichtsouveräne Gemeinwesen, Staaten oder Provinzen seien. Zahl- 
reiche Schriftsteller, darunter die glänzendsten Namen, haben die 
Lösung dieser Streitfrage versucht; eine allgemein anerkannte und 
allgemein befriedigende Antwort ist jedoch bis heute nicht ge- 
funden worden. Noch in der neuesten Auflage seines Kommen- 
tars zur deutschen Rechtsverfassung hält SEYDEL mit Zähigkeit 
die Ansicht fest, dass das Reich ein völkerrechtlicher Bund 
souveräner Staaten sei und dass die Souveränetät nicht der Ge- 
sammtheit der verbündeten Staaten, sondern jedem einzelnen 
derselben zustehe!. Dagegen lehren Zorn und HänEL über- 
einstimmend, dass die deutschen Einzelstaaten keine Staaten im 
juristischen Sinne seien, da ihnen ein wesentliches Merkmal des 
Staatsbegriffs — die Souveränetät — feble?. 
1 Max v. Seyper, Kommentar zur Verfassungsurkunde für das Deutsche 
Reich. 2. Aufl. 8. 6, 23. Freiburg u. Leipzig 1897. 
2 Dr. Puıipp Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2. Aufl.
	        
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