Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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„Ueber den Staat gibt es keine höhere, neben ihm keine 
gleich hohe menschliche Gemeinschaft; er ist die vollkommene 
Einigung. 
Der Wille, welcher den Staat beherrscht, muss der höchste, 
d. h. souverän sein. 
Er muss ein einheitlicher sein, weil zwei höchste Willen 
über denselben Gegenstand sich verneinen, mithin begrifflich un- 
möglich sind. 
Das Recht, seinen Willen als den höchsten über den Staat 
geltend zu machen, nennt man Staatshoheit (Souveränetät). 
Die Staatshoheit ist ihrem inneren Wesen nach ein all- 
umfassendes Recht: sie ist nicht eine Summe aufzählbarer Hoheits- 
rechte, sondern sie ist das Hoheitsrecht am Staate.e Darum ist 
das Staatshoheitsrecht und die Staatsgewalt nicht theilbar“®, 
Es muss zunächst eingeräumt werden, dass diese Theorie 
von SEYDEL streng logisch und folgerichtig ist, dass Jeder, der 
die Prämisse zugibt, auch sämmtliche Folgesätze zugeben muss. 
Die Prämisse ist jedoch unrichtig; daher können auch die Folge- 
sätze nicht richtig sein. SEYDEL beruft sich, um die Richtigkeit 
seiner Prämisse zu beweisen, auf die Uebereinstimmung sämmt- 
licher Definitionen des Staatsbegrifis. Die Zahl der Schriftsteller, 
welche einer Ansicht huldigen, wäre an und für sich noch kein 
Beweis für die Richtigkeit dieser Ansicht. Die von SEYDEL er- 
wähnte communis opinio, welche früher vielleicht existirte, ist 
aber thatsächlich gar nicht mehr vorhanden; sie ist gerade durch 
SerpeL’s Abhandlung über den Bundesstaatsbegriff zerstört 
worden. Heute erkennen fast sämmtliche Schriftsteller an, dass 
es neben dem Einheitsstaat noch andere Staatsformen gibt, in 
welchen über dem Einzelstaat eine höhere staatliche Gemeinschaft 
steht (zusammengesetzte Staaten, Bundesstaaten), in welchen also 
der Einzelstaat nicht die höchste Form menschlicherV ereinigung ist. 
5 Seyper, Kommentar S. 2—4,
	        
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