Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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hierauf geantwortet, dass jedem Staate die Befugniss zustehen 
müsse, einen von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag 
für sein Gebiet mit formeller Gesetzeskraft auszustatten®. Allein 
durch diesen zweifellos richtigen Satz werden die Ausführungen 
von HÄneEL nicht in allen Punkten widerlegt. Allerdings können 
die deutschen Bundesstaaten ihren eigenen Staatsverträgen, 
welche sie selbst mit anderen Staaten abgeschlossen haben, 
formelle Gesetzeskraft beilegen. Dagegen wäre es ein Unsinn, 
wenn ein deutscher Bundesstaat einen zwischen fremden Staaten 
abgeschlossenen Vertrag mit der Wirkung eines formellen 
Landesgesetzes ausstatten wollte. Kein bayrisches Landesgesetz 
kann auf Grund eines französisch-italienischen Staatsvertrages 
bestimmen, in welchen Fällen Italien flüchtige Verbrecher an 
Frankreich ausliefern soll, zu welchen Zollsätzen italienische 
Waaren in Frankreich eingeführt werden dürfen, welches Porto 
für Beförderung eines Briefes aus Italien nach Frankreich zu 
erheben ist. Die deutsche Reichsverfassung nun enthält eine 
grosse Anzahl von Bestimmungen, welche sich nicht auf die 
Rechtsverhältnisse aller verbündeten Staaten, sondern nur auf 
die Rechtsverhältnisse einzelner Bundesstaaten beziehen und 
welche daher unmöglich Landesgesetz der unbetheiligten 
Bundesstaaten geworden sein können. Die Artt. 48 bis 51 der 
Reichsverfassung, welche subsidiäre Normen über das Post- und 
Telegraphenwesen im Deutschen Reiche enthalten, finden nach 
ausdrücklicher Vorschrift des Art. 52 Abs. 1 der Verfassung auf 
Bayern und Württemberg keine Anwendung. Bayern und Würt- 
temberg haben durch diese Vorschriften weder vertragsmässige 
Pflichten übernommen noch vertragsmässige Rechte erworben. 
Dies ergibt sich aus Art. 50 Abs. 6 der Reichsverfassung, welcher 
bestimmt, dass durch besondere Konventionen zwischen den 
betheiligten Staaten die Vorschriften des fraglichen Artikels aus- 
8 Seyper, Kommentar 8. 21. 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 8. 09
	        
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