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mit Worten, zu behaupten, dass Bayern das ausschliessliche
Recht der Gesetzgebung besitze und lediglich die Ausübung
dieses Rechts mit anderen Staatsgewalten theile.
(Gegen die Theorie von SEYDEL spricht ferner Art. 19 der
Reichsverfassung: „Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmässigen
Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der
Exekution angehalten werden.“ Wäre die Reichsverfassung
gleichmässiges Landesgesetz der deutschen Bundesstaaten — wie
SEYDEL behauptet — so würde in jedem Bundesstaate ein Landes-
gesetz bestimmen, dass der eigene Staat gegen seinen Willen
durch andere Staaten zu Handlungen und Unterlassungen ge-
zwungen werden kann, dass also der Wille des eigenen Staates
einem fremden Willen unterworfen werden kann. Gleichzeitig
aber lehrt SerDEL, dass der Wille des eigenen Staates der
höchste im Staate sein muss, weil zwei höchste Willen über
denselben Gegenstand sich verneinen'?”. Art. 19 der Verfassung
ist als Landesgesetz in einem souveränen Staate unmöglich,
weil sein Inhalt in Widerspruch steht mit dem Begriff der Sou-
veränetät. Der Hinweis SEYDEL’s auf Artt. 31ff. der Wiener
Schlussakte!? trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der
deutsche Bund war ein internationaler Staatenbund im Sinne
der SEYDEL’schen Theorie!*; die Wiener Schlussakte begründete
daher lediglich völkerrechtliche Rechte und Pflichten. Das
Deutsche Reich dagegen soll nach SEYDEL ein staatsrechtlicher
Staatenbund sein!®; Art. 19 der Reichsverfassung soll gleich-
zeitig internationale und staatsrechtliche Rechte wie Pflichten
begründen. Art. 19 der Reichsverfassung ist also jedenfalls Ge-
setzesvorschrift; die Wiener Schlussakte dagegen enthielt lediglich
Vertragsbestimmungen. Es ist niemals preussisches Landesgesetz
12 Seyper, Kommentar S. 3
18 SeypeL, Kommentar $. 189.
14 SeypEeL, Kommentar 8. 6,
15 SeypeL, Kommentar S. 5—6.