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gewesen, dass Oesterreich und die übrigen Glieder des ehemaligen
Deutschen Bundes den preussischen Staat zu einer Handlung
zwingen dürften.
Eine weitere Schwierigkeit für SEYDEL’s Theorie bietet die
rechtliche Stellung des Reichsfiskus. Wenn das Reich kein Staat
ist, so kann auch kein Reichsfiskus als selbständiges Vermögens-
subjekt existiren, denn Reich und Reichsfiskus sind nur ver-
schiedene Namen für dasselbe Rechtssubjekt. Wenn das Reich
ein völkerrechtlicher Verein von 25 souveränen Staaten ist, so
kann der Reichsfiskus auch nur eine civilrechtliche Gesellschaft
von 25 verschiedenen Gesellschaftern sein. In Wirklichkeit nun
führt der Reichsfiskus als selbständiges Rechtssubjekt eine sehr
reale Existenz. Der Reichsfiskus ist Eigenthümer von zahllosen
beweglichen und unbeweglichen Sachen, von Postpalästen und
Kasernen, von Schiffen und Eisenbahnen, von Pferden und
Waffen, von Proviantvorräthen und von einem viele Millionen
zählenden Kriegsschatz; auf keinen einzigen dieser Gegenstände
finden die civilrechtlichen Grundsätze über Miteigenthum An-
wendung. Der Reichsfiskus schliesst unzählige Kauf-, Mieth-
und Darlehensverträge ab; aus keinem einzigen dieser Rechts-
geschäfte werden die Einzelstaaten pro rata berechtigt oder ver-
pflichtet. Der Reichsfiskus führt endlich zahlreiche Civil- und
Strafprozesse, aus denen für die Einzelstaaten weder Rechte noch
Pflichten erwachsen. An der Existenz des Reichsfiskus kann
also ein Zweifel nicht bestehen; auch SEYDEL erkennt die Existenz
desselben ausdrücklich an'!®, nur unterlässt er es, den Nachweis
zu erbringen, durch welchen Akt der Landesgesetzgebung der
gemeinsamen Kasse der 25 verbündeten deutschen Staaten die
Rechte einer juristischen Person des Privatrechts beigelegt worden
sind. Auf das Reichsgesetz vom 25. Mai 1873 kommt es im
vorliegenden Falle nicht an. Schon vor Erlass dieses Gesetzes
18 SeypEeL, Kommentar S. 383,