Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Elsass-Lothringen ist nicht blos auf dem beschränkten (Gebiete 
des Art. 4 der Reichsverfassung, sondern auf fast allen Gebieten 
des staatlichen Lebens der gesetzgebenden Gewalt des Reiches 
unterworfen. Diese Reichsgewalt ist keine gemeinsame Gewalt, 
sondern eine fremde Gewalt, denn Eisass-Lothringen hat an 
derselben keinen Antheil; dennoch soll Elsass-Lothringen, welches 
Unterthan einer fremden Gewalt ist, souverän sein! Bei aller 
Hochachtung, welche dem berühmten Namen SEYpDEL’s gebührt, 
wird man doch sagen müssen, dass seine Theorie zu unmöglichen 
Konsequenzen führt und an den Vorschriften des positiven 
deutschen Staatsrechts Schiffbruch leidet. 
II. 
HäÄneEL bezeichnet ebenfalls die Souveränetät als dasjenige 
Merkmal, durch welches sich der Staat von allen anderen kor- 
porativen Verbänden unterscheide und welches die Eigenart des 
Staates ausmache®!. Im Gegensatz zu SEYDEL erklärt er jedoch 
nicht die deutschen Gliedstaaten, sondern das Reich für souverän: 
Nach Art. 78 der Verfassung besitze das Reich eine rechtlich 
unbegrenzte Kompetenz-Kompetenz??; dasselbe sei ausschliesslich 
Richter über seine Kompetenz??; durch diese unbegrenzte Kom- 
petenz-Kompetenz sei die rechtliche Möglichkeit gegeben, die 
Einzelstaaten nicht nur zu beschränken, sondern selbst zu ent- 
eignen °*; die Einzelstaaten seien nur dem Namen nach Staaten, 
der Sache nach Territorien; die deutschen Fürsten seien nur der 
Hofetikette nach Souveräne, dem Rechte nach Landesherren ?°. 
Die Theorie von HÄNnEL beruht auf einer Auslegung des 
Art. 78 der Reichsverfassung, welche weder dem Wortlaut noch 
dem Geiste dieser Verfassungsbestimmung entsprechen dürfte. 
#1 Häner, Deutsches Staatsrecht Bd. I S. 113, 803. Leipzig 1892. 
22 HineEL a. @. O. S. 776. 2® HäÄnEL a, a. O, S. 792. 
2 HineL 8. a. OÖ. S. 804. 
25 Hinen a. a. O. S. 802-808.
	        
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