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der einzelnen Bundesstaaten „nach Massgabe der Bevölke-
rung“ aufzubringen sind.
Der Theorie von HÄner, welche sich lediglich auf den ersten
Absatz des Art. 78 stützen kann, steht nicht blos der zweite
Absatz dieses Artikels, sondern auch die zweifellose Absicht des
(Gesetzgebers entgegen. Art. 78 Abs. 2 ist wörtlich entnommen
aus den Versailler Verträgen .vom 15., 23. u. 25. Nov. 1870?%,
in welchen zahlreiche Beschränkungen der angeblich schranken-
losen Reichskompetenz vereinbart worden sind?®. Dieselben
Bundesstaaten, welche die Versailler Verträge abgeschlossen hatten,
haben auch die neue Redaktion der Reichsverfassung vom 16. April
1871 sanktionirt. Wenn es die Absicht der Gesetzgeber gewesen
wäre, durch Art. 78 der Verfassung dem Reiche eine schrankenlose
Kompetenz einzuräumen, so hätten nicht dieselben Gesetzgeber
bei Vereinbarung der Verfassung die erwähnten Beschränkungen
der Reichskompetenz verabreden und bei Verkündigung der
Verfassung diese Beschränkungen der Reichskompetenz aus-
drücklich aufrecht erhalten können®®, Die Gesetzgeber konnten
doch unmöglich der Reichsgewalt eine schrankenlose Kompetenz
einräumen und gleichzeitig anerkennen, dass diese schrankenlose
Gewalt nicht zuständig sei, „das Verehelichungswesen mit ver-
bindlicher Kraft für Bayern zu regeln“®!, oder dass die vom
Reiche zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen über das
Immobiliar-Versicherungswesen in Bayern nur mit Zustimmung
der bayrischen Regierung Geltung erlangen könnten®®, Aus dem
Wortlaut und Geist der Versailler Verträge geht mit Sicherheit
hervor, dass es keinem der Staaten, welche die Reichsverfassung
28 SeypEL, Kommentar S. 420—421.
2? Vgl. z. B. das Schlussprotokoll vom 23. Nov. 1870 (Reichsgesetzblatt
von 1871 S. 23—26), Ziff, I, II, IV, XII, XIII
3° 88 des Reichsgesetzes vom 16. April 1871.
sı Ziff. I des Schlussprotokolls vom 23. Nov. 1870; $ 3 des Reichs-
gesetzes vom 16. April 1871.
»2 Ziff. IV a. a. O.