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alle zusammen vom Reiche vernichtet oder mediatisirt werden
könnten °®, |
Soweit die Ausführungen von ZoRN und HÄNEL sich decken,
stehen ihnen die bereits im letzten Abschnitt erörterten Bedenken
entgegen; soweit diese Ausführungen von einander abweichen,
wird man zugestehen müssen, dass die verschiedenen Behauptungen
von ZORN einen inneren Widerspruch enthalten. Es ist zweifel-
los ein logischer Widerspruch, auf einer Seite zu behaupten,
Art. 78 begründe die Möglichkeit einer unbegrenzten Er-
weiterung der Reichskompetenz auf vollkommen legalem Wege?”
und auf der anderen Seite doch eine Grenze für diese Kompetenz-
erweiterung in der Existenz der Einzelstaaten anzunehmen. Es
ist ferner ein logischer Widerspruch, die Rechtssphäre der Einzel-
staaten als eine „abgeleitete“ aufzufassen und gleichzeitig zu
erklären, dass die souveräne (Grewalt an dieser abgeleiteten Rechts-
sphäre eine unübersteigbare Schranke habe®®. Endlich ist
es doch eine willkürliche und doktrinäre Entstellung der histo-
rischen Thatsachen, zu behaupten, dass das Königreich Preussen
in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli 1867 untergegangen sei
und dass an seine Stelle ein neues Königreich Preussen getreten
sei, welches seine Rechte vom Norddeutschen Bund ableite!?®
Wenn die deutschen Bundesstaaten ihre Rechte vom Norddeutschen
Bunde bezw. vom Deutschen Reiche ableiteten, so müsste doch
der Rechtstitel nachgewiesen werden können, auf Grund dessen
die genannten Staaten ihre Rechte vom Norddeutschen Bunde
bezw. vom Deutschen Reiche erworben haben. Ueber diesen
Erwerbstitel aber schweigt ZoRN sich völlig aus. Man wird
HäineL Recht geben müssen, wenn er diese gänzlich aus der Luft
gegriffene Theorie, der jeder Boden im positiven Recht fehlt, als
88 ZIORN a. a. OÖ. S. 186—137.
87 ZoRN a. a. O.
38 ZORN a. &. O. S. 187.
2. O.
8° ZORN &.