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„eine vollkommene Verkehrung des Rechts- und Thatbestandes
der Gründungsakte“ bezeichnet *°.,
V.
STÖBER findet den Unterschied zwischen Staat und Kom-
munalverband in der Verschiedenheit ihrer Rechtsfähigkeit*!. Der
Staat ist nach STÖBER nichts Anderes als das völkerrechtsfähige
politische Gemeinwesen‘?. Jeder Staat ist ein Rechtssubjekt des
Völkerrechts; kein Kommunalverband dagegen kann ein Rechts-
subjekt des Völkerrechts sein?‘., Der von STÖBER hervorgehobene
Unterschied zwischen Staat und Kommunalverband ist zweifellos
richtig, aber nicht erschöpfend. Es entsteht sofort die weitere
Frage: an welchem Merkmal lässt sich erkennen, ob ein politisches
Gemeinwesen völkerrechtliche Rechte und Pflichten haben kann
und eine völkerrechtliche Persönlichkeit besitzt? Diese Frage
ist nicht immer leicht zu beantworten. Elsass-Lothringen z. B.,
welchem Lande STÖBER die Eigenschaft eines Staates ab-
spricht*, hat doch erst vor Kurzem einen Staatsvertrag mit
Baden über die gegenseitige Unterstützung hülfsbedürftiger Staats-
angehöriger abgeschlossen. Elsass-Lothringen ferner hat Sitz
und Stimme in der Rheinschifffahrtskommission, in welcher sonst
nur Staaten vertreten sind“. Wenn Elsass-Lothringen ein Kom-
munalverband wäre, so wäre diese Vertretung einer kommunalen
Körperschaft in einer internationalen Kommission völlig un-
erklärlich, zumal der Art. 43 der revidirten Rheinschifffahrtsakte
vom 17. Okt. 1868 ausdrücklich bestimmt, dass jede „Ufer-
Regierung“ einen Bevollmächtigten ernennen solle. Wenn Elsass-
4 Hänet, Deutsches Staatsrecht 8. 799.
“4 Dr. Pauı SrtößBer, Die parlamentarische Immunität des Landes-
ausschusses für Elsass-Lothringen im Archiv für öffentliches Recht Bd. I S. 637.
42 STÖBER a. a. OÖ. 8. 644. “8 STÖBER a. a. O. 8. 645.
“ STÖBER a. a OÖ. S. 655.
“ Vgl. Allerhöchsten Erlass vom 22. Dez. 1897 (Gesetzblatt für Elsass-
Lothringen vom 18. Jan. 1898 No. 2).