Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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„eine vollkommene Verkehrung des Rechts- und Thatbestandes 
der Gründungsakte“ bezeichnet *°., 
V. 
STÖBER findet den Unterschied zwischen Staat und Kom- 
munalverband in der Verschiedenheit ihrer Rechtsfähigkeit*!. Der 
Staat ist nach STÖBER nichts Anderes als das völkerrechtsfähige 
politische Gemeinwesen‘?. Jeder Staat ist ein Rechtssubjekt des 
Völkerrechts; kein Kommunalverband dagegen kann ein Rechts- 
subjekt des Völkerrechts sein?‘., Der von STÖBER hervorgehobene 
Unterschied zwischen Staat und Kommunalverband ist zweifellos 
richtig, aber nicht erschöpfend. Es entsteht sofort die weitere 
Frage: an welchem Merkmal lässt sich erkennen, ob ein politisches 
Gemeinwesen völkerrechtliche Rechte und Pflichten haben kann 
und eine völkerrechtliche Persönlichkeit besitzt? Diese Frage 
ist nicht immer leicht zu beantworten. Elsass-Lothringen z. B., 
welchem Lande STÖBER die Eigenschaft eines Staates ab- 
spricht*, hat doch erst vor Kurzem einen Staatsvertrag mit 
Baden über die gegenseitige Unterstützung hülfsbedürftiger Staats- 
angehöriger abgeschlossen. Elsass-Lothringen ferner hat Sitz 
und Stimme in der Rheinschifffahrtskommission, in welcher sonst 
nur Staaten vertreten sind“. Wenn Elsass-Lothringen ein Kom- 
munalverband wäre, so wäre diese Vertretung einer kommunalen 
Körperschaft in einer internationalen Kommission völlig un- 
erklärlich, zumal der Art. 43 der revidirten Rheinschifffahrtsakte 
vom 17. Okt. 1868 ausdrücklich bestimmt, dass jede „Ufer- 
Regierung“ einen Bevollmächtigten ernennen solle. Wenn Elsass- 
4 Hänet, Deutsches Staatsrecht 8. 799. 
“4 Dr. Pauı SrtößBer, Die parlamentarische Immunität des Landes- 
ausschusses für Elsass-Lothringen im Archiv für öffentliches Recht Bd. I S. 637. 
42 STÖBER a. a. OÖ. 8. 644. “8 STÖBER a. a. O. 8. 645. 
“ STÖBER a. a OÖ. S. 655. 
“ Vgl. Allerhöchsten Erlass vom 22. Dez. 1897 (Gesetzblatt für Elsass- 
Lothringen vom 18. Jan. 1898 No. 2).
	        
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