Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Eigenschaft vornimmt, haben ihre Quelle „dans l’autorite mu- 
nicipale et non däns une delegation du pouvoir ex&cutif“®,. Zu 
den Angelegenheiten, welche der Bürgermeister jure proprio ver- 
waltet, gehört nach französischer Auffassung auch die Gemeinde- 
polizei®, also zweifellos ein Herrschaftsrecht im Sinne der 
LapBanp’schen Theorie. 
Die elsass-lothringische Gemeindeordnung vom 6. Juni 1895 
macht ebenfalls einen Unterschied zwischen den „Gemeinde- 
angelegenheiten“ und den (zeschäften der allgemeinen Landes- 
verwaltung, der Bezirks- und Kreisverwaltung, die durch Gesetz 
und Verordnungen, sowie durch Verfügungen der Aufsichts- 
behörden dem Bürgermeister überwiesen sind. Zu den Ge- 
meindeangelegenheiten gehört das Recht der Gemeinde, für ihre 
lokalen Bedürfnisse Steuern zu erheben®!, während die Gemeinde- 
polizei nicht mehr als ein eigenes Herrschaftsrecht der Gemeinde, 
sondern als ein staatliches, dem Bürgermeister delegirtes Hoheits- 
recht betrachtet wird ®?, 
Das preussische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 
erklärt die Gemeinden für berechtigt, zur Deckung ihrer Aus- 
gaben und Bedürfnisse Gebühren und Beiträge, direkte und in- 
direkte Steuern zu erheben, sowie Naturaldienste zu fordern ®, 
Es ist nicht einzusehen, warum dieses Besteuerungsrecht kein 
eigenes Herrschaftsrecht der Gemeinde, sondern ein staatlich 
delegirtes Hoheitsrecht sein soll. Jede Gemeinde bestimmt nach 
ihrem subjektiven Ermessen in ihrem Interesse, nicht im Interesse 
des Staates, ob von dem fraglichen Besteuerungsrecht überhaupt 
Gebrauch gemacht werden soll, eventuell welche der zulässigen 
Real- und Einkommensteuern, Verbrauchs-, Hunde-, Lustbarkeits- 
» Ducroca a. a. O. 8. 197. 
e Ducrocg a. a. OÖ. 8. 198. 
eı 88 66, 17 des elsass-lothringischen Gesetzes vom 6. Juni 1895. 
8 16a... 0. 
es & 1 des preusischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893.
	        
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