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Eigenschaft vornimmt, haben ihre Quelle „dans l’autorite mu-
nicipale et non däns une delegation du pouvoir ex&cutif“®,. Zu
den Angelegenheiten, welche der Bürgermeister jure proprio ver-
waltet, gehört nach französischer Auffassung auch die Gemeinde-
polizei®, also zweifellos ein Herrschaftsrecht im Sinne der
LapBanp’schen Theorie.
Die elsass-lothringische Gemeindeordnung vom 6. Juni 1895
macht ebenfalls einen Unterschied zwischen den „Gemeinde-
angelegenheiten“ und den (zeschäften der allgemeinen Landes-
verwaltung, der Bezirks- und Kreisverwaltung, die durch Gesetz
und Verordnungen, sowie durch Verfügungen der Aufsichts-
behörden dem Bürgermeister überwiesen sind. Zu den Ge-
meindeangelegenheiten gehört das Recht der Gemeinde, für ihre
lokalen Bedürfnisse Steuern zu erheben®!, während die Gemeinde-
polizei nicht mehr als ein eigenes Herrschaftsrecht der Gemeinde,
sondern als ein staatliches, dem Bürgermeister delegirtes Hoheits-
recht betrachtet wird ®?,
Das preussische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893
erklärt die Gemeinden für berechtigt, zur Deckung ihrer Aus-
gaben und Bedürfnisse Gebühren und Beiträge, direkte und in-
direkte Steuern zu erheben, sowie Naturaldienste zu fordern ®,
Es ist nicht einzusehen, warum dieses Besteuerungsrecht kein
eigenes Herrschaftsrecht der Gemeinde, sondern ein staatlich
delegirtes Hoheitsrecht sein soll. Jede Gemeinde bestimmt nach
ihrem subjektiven Ermessen in ihrem Interesse, nicht im Interesse
des Staates, ob von dem fraglichen Besteuerungsrecht überhaupt
Gebrauch gemacht werden soll, eventuell welche der zulässigen
Real- und Einkommensteuern, Verbrauchs-, Hunde-, Lustbarkeits-
» Ducroca a. a. O. 8. 197.
e Ducrocg a. a. OÖ. 8. 198.
eı 88 66, 17 des elsass-lothringischen Gesetzes vom 6. Juni 1895.
8 16a... 0.
es & 1 des preusischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893.