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zeitig zu Bette gehen, dass sie die Kirche, Theater, Konzerte
oder Vorträge besuchen, dass sie an geselligen Vergnügungen
Theil nehmen, dass seine erwachsenen Mitglieder sich verheirathen
und sich fortpflanzen, dass seine kranken Mitglieder eine Bade-
reise und seine gesunden Mitglieder eine Vergnügungs- oder
Studienreise machen. Der Staat hat nicht für alle Interessen,
sondern nur für die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder
zu sorgen. Die Sorge für die individuellen Interessen ist nicht
Aufgabe des Staates, sondern Aufgabe jedes Einzelnen bezw.
anderer Faktoren: Familie, Kirche u. s. w. Der Zweck des
Staates ist also kein allseitiger, kein unbeschränkter, sondern ein
beschränkter. Ferner wird es Niemandem einleuchten, dass der
wesentliche Unterschied zwischen der Stadt Berlin und dem
Fürstenthum Reuss &. L. in der Totalität des Fürstlich Reussischen
Staatszwecks bestehen soll. Eine scharfe Trennung zwischen staat-
lichen und kommunalen Interessen ist überhaupt nicht durch-
führbar. Es gibt zahlreiche Fälle, in welchen staatliche und
kommunale Interessen vollkommen identisch sind. Dass die Stadt
Berlin eine gute Kriminalpolizei hat, kann ebenso sehr ein kom-
munales wie ein staatliches oder ein Reichsinteresse sein. Der
Bau einer Strasse, einer Brücke, einer Eisenbahn, die Anlage
eines Hafens, die Schleifung einer Befestigung, die Errichtung
einer Garnison kann ebenso gut im lokalen Interesse der bethei-
ligten Ortschaften wie im allgemeinen Staatsinteresse (z. B. im
strategischen oder handelspolitischen Interesse) liegen. In solchen
Fällen versagt die von BrıEe gemachte Unterscheidung gänzlich.
Es ist auch offenbar unrichtig, aus dem Zweck des Staates
ohne Weiteres auf seine Zuständigkeit zu schliessen. Der Grund-
satz, dass der Staat den Zweck habe, alle Interessen seiner
Mitglieder zu fördern, ist ebenfalls nur ein rechtsphilosophisches
Prinzip, welches für das positive Recht gar keine unmittelbare
Gültigkeit hat. Das positive Recht über die Kompetenz von
Staat und Kommunalverband beruht nicht auf abstrakten, theore-