Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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SEYDEL zu sein scheint. Es könnte unter Umständen doch 
recht lange dauern, bis es so weit kommt. Man denke nur an 
die Verhältnisse der Herzogthümer Sachsen-Koburg und Sachsen- 
Gotha und die Möglichkeit, dass bei einem T'hronstreite in diesen 
Herzogthümern der eine Prätendent von dem Laandtage in Ko- 
burg, der andere von dem Landtage in Gotha anerkannt werden 
könnte. Jeder der beiden Prätendenten hätte doch dann den 
Besitzstand für sich! Wie denkt sich SeyDEL dann die Lö- 
sung? Koburg und Gotha haben im Bundesrathe zusammen nur 
eine Stimme. 
Auch von solchen Gesichtspunkten aus führt die Ansicht 
SEYDEL’s zu unerträglichen Konsequenzen. 
Sieht man aber von SEYDEL ab, so sind ziemlich alle be 
deutenden Theoretiker darüber einig, dass der Bundesrath zu- 
ständig ist, ohne Einschränkung Thronstreitigkeiten in den 
Bundesstaaten zw erledigen oder im Wege der Reichsgesetz- 
gebung zur Erledigung zu bringen. Streit herrscht nur über 
die Begründung seiner Zuständigkeit. 
In dieser Thatsache muss aber ein bemerkenswerthes Zeug- 
niss dafür erblickt werden, dass es als ein Bedürfniss empfunden 
wird, die Erledigung von Thronstreitigkeiten in den Einzelstaaten 
im Interesse des Reiches dem betreffenden Einzelstaate entzogen 
zu sehen. 
3. Liegt zur Zeit im Fürstenthume Lippe bereits eine Thron- 
streitigkeit in dem Sinne vor, dass der Bundesrath in der Lage 
ist, eine materielle Entscheidung zu fällen ? 
Eine Thronstreitigkeit im Rechtssinne kann ganz offenbar 
erst in einem Augenblicke vorliegen, in welchem es zweifelhaft 
ist, an wen der Thron angefallen ist. 
Bei der durch den Schiedsspruch geschaffenen Rechtslage 
ist aber ein Thronstreit im Rechtssinne nicht einmal in dem 
Augenblicke vorhanden, in welchem Fürst Alexander zur Lippe
	        
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