Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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besondere SEYDEL die Ansicht, dass die juristische Person lediglich 
eine Fiktion sei’””. SEYDEL nennt dieselbe einen „Rechenpfennig 
des Oivilrechts“”® und den „homunculus des rechtswissenschaftlichen 
Laboratoriums“’®. Seine Beweisführung gipfelt in dem Satze: 
„Persönlichkeit ist identisch mit Willensfähigkeit. Willensfähig 
ist nur der Mensch; folglich kann nur der Mensch Person sein“ ®°, 
Diese Beweisführung ist unrichtig. Persönlichkeit ist nicht iden- 
tisch mit Willensfähigkeit, sondern mit Rechtsfähigkeit. Willens- 
fähigkeit und Rechtsfähigkeit sind aber ganz verschiedene Begriffe, 
wie schon eine Vergleichung der 8$ 1, 80 und 104 B.G.-B. er- 
gibt. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit Vollendung 
der Geburt; die Willensfähigkeit des Menschen beginnt erst mit 
Vollendung des siebenten Lebensjahres. Rechtsfähig sind auch 
Stiftungen; willensfäbig können nur Menschen sein. Rechtsfähig 
aber ist der Staat zweifellos. Er hat nicht nur selbst Rechte, 
sondern er ist auch Ursprung und Quelle der ganzen Rechts- 
ordnung. Mit Recht hat TREITSCHKE die Behauptung als „un- 
geheuerlich“ bezeichnet, dass der einzelne Mensch, weil er zwei 
Beine habe, eine juristische Persönlichkeit sein solle, der Staat 
dagegen nicht ®!, | 
Geht man von der Realität der juristischen Person aus, so 
darf als unbestritten gelten, dass Korporation im Rechtssinne 
diejenige juristische Person ist, deren Substrat ein Personenverein 
ist. Es gibt zwei Arten von Korporationen: Korporationen des 
Privatrechts und Korporationen des öffentlichen Rechts. Die 
ersteren sind Subjekte von Vermögensrechten; die letzteren sind 
Subjekte von öffentlichen Rechten. Die ersteren besitzen Herr- 
schaftsrechte über Sachen; die letzteren besitzen Herrschaftsrechte 
  
7 Sgyper, Abhandlungen S, 109. 
7% Serpen a. a. O. 8, 111. 
7% SeypeL, Kommentar 8. 20. 
80 SeypeL, Abhandlungen 8. 109. 
81 Henrich v. TREITSCHEE, Politik Bd. I S.:26. Leipzig 1897.
	        
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