Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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2. Die Verfassung eines Kommunalverbandes kann durch den 
Staat, dessen Glied der Kommunalverband bildet, einseitig 
bestimmt, geändert und aufgehoben werden; die Verfassung 
eines Staates kann niemals durch einen anderen Staat einseitig 
bestimmt, geändert oder aufgehoben werden, auch dann nicht, 
wenn der Staat nur ein einzelnes Glied eines grösseren 
Staatswesens ist. Staat und Staatsverfassung sind untrenn- 
bar mit einander verbunden. Wer über die Existenz der 
Staatsverfassung zu entscheiden hat, hat auch über die 
Existenz des Staates zu entscheiden. Könnte der Gesammt- 
staat die Staatsverfassung seiner Gliedstaaten ändern, so 
hätte er ein sehr bequemes Mittel, indirekt die Gliedstaaten 
selbst aufzuheben. 
3. Das Oberhaupt eines Kommunalverbandes kann durch den 
Staat, dessen Glied der Kommunalverband bildet, beliebig 
geändert oder beseitigt werden; auch wenn dieses Oberhaupt 
von den Mitgliedern oder Vertretern des Kommunalverbandes 
gewählt wird, hat der Staat regelmässig das Recht der 
Suspension; eventuell steht ihm die Möglichkeit offen, durch 
Spezialgesetz ein anderes Oberhaupt des Kommunalverbandes 
zu schaffen. Das Oberhaupt des Staates kann durch einen 
anderen Staat niemals geändert oder beseitigt werden, selbst 
dann nicht, wenn der Staat nur ein einzelnes Glied in 
einem grösseren Staatswesen bildet. Das Oberhaupt des 
Staates ist Träger der Staatsgewalt. Wer über den Träger 
der Staatsgewalt verfügt, verfügt auch über die Staatsgewalt, 
und wer über die Staatsgewalt verfügt, verfügt auch über 
den Staat. Könnte der Gesammtstaat in jedem Gliedstaate 
das Staatsoberhaupt ernennen, so würde er indirekt die 
Staatsgewalt in den Gliedstaaten selbst besitzen. Ein 
weiterer Unterschied zwischen den Oberhäuptern von Staat 
und Kommunalverband besteht darin, dass die Usurpation 
der Stellung des Staatsoberhauptes nach Völkerrecht mög-
	        
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