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lich, die Usurpation der Stellung eines Bürgermeisters,
Landraths oder Oberpräsidenten nach jedem Staatsrecht
unmöglich ist.
4. Die Staaten haben das Recht des internationalen Verkehrs
mit anderen Staaten, während den Kommunalverbänden
dieses Recht nicht zusteht. Aus diesem Recht des inter-
nationalen Verkehrs folgt das Recht der Staaten, inter-
nationale Rechte zu erwerben und internationale Verbindlich-
keiten einzugehen, während die Kommunalverbände keine
internationalen Rechte und Pflichten haben können. Die
Staaten können ferner ihre internationalen Rechte mit den
Mitteln des Völkerrechts (Repressalien, Retorsion, Selbst-
hülfe) geltend machen; die Kommunalverbände können zur
Wahrnehmung ihrer Rechte von derartigen Mitteln keinen
Gebrauch machen.
Nach diesen Ausführungen lässt sich der Unterschied zwischen
Staat und Kommunalverband in folgender Weise präzisiren: Der
Staat ist eine juristische Person des Völkerrechts; der Kommunal-
verband ist eine juristische Person des Staatsrechts. Entstehung
und Untergang des Staates, sowie jede Veränderung seines Ge-
biets, seiner Verfassung und seines Oberhaupts unterliegen den
Regeln des Völkerrechts; Entstehung und Untergang der Kom-
munalverbände, jede Veränderung ihres Gebiets, ihrer Statuten
und ihres Vorstands unterliegen den Regeln des positiven Staats-
rechts,
Endlich zerfallen auch die Staaten in zwei verschiedene
Kategorien:
1. Staaten, welche Glieder einer höheren, über ihnen stehenden
Korporation sind, welche also nicht die höchste, oberste
Korporation des öffentlichen Rechts auf ihrem Gebiet bilden
— nicht souveräne Staaten.
2. Staaten, welche nicht Glieder einer höheren, über ihnen
stehenden Korporation sind, welche also selbst die höchste,
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 8. 24