Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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lich, die Usurpation der Stellung eines Bürgermeisters, 
Landraths oder Oberpräsidenten nach jedem Staatsrecht 
unmöglich ist. 
4. Die Staaten haben das Recht des internationalen Verkehrs 
mit anderen Staaten, während den Kommunalverbänden 
dieses Recht nicht zusteht. Aus diesem Recht des inter- 
nationalen Verkehrs folgt das Recht der Staaten, inter- 
nationale Rechte zu erwerben und internationale Verbindlich- 
keiten einzugehen, während die Kommunalverbände keine 
internationalen Rechte und Pflichten haben können. Die 
Staaten können ferner ihre internationalen Rechte mit den 
Mitteln des Völkerrechts (Repressalien, Retorsion, Selbst- 
hülfe) geltend machen; die Kommunalverbände können zur 
Wahrnehmung ihrer Rechte von derartigen Mitteln keinen 
Gebrauch machen. 
Nach diesen Ausführungen lässt sich der Unterschied zwischen 
Staat und Kommunalverband in folgender Weise präzisiren: Der 
Staat ist eine juristische Person des Völkerrechts; der Kommunal- 
verband ist eine juristische Person des Staatsrechts. Entstehung 
und Untergang des Staates, sowie jede Veränderung seines Ge- 
biets, seiner Verfassung und seines Oberhaupts unterliegen den 
Regeln des Völkerrechts; Entstehung und Untergang der Kom- 
munalverbände, jede Veränderung ihres Gebiets, ihrer Statuten 
und ihres Vorstands unterliegen den Regeln des positiven Staats- 
rechts, 
Endlich zerfallen auch die Staaten in zwei verschiedene 
Kategorien: 
1. Staaten, welche Glieder einer höheren, über ihnen stehenden 
Korporation sind, welche also nicht die höchste, oberste 
Korporation des öffentlichen Rechts auf ihrem Gebiet bilden 
— nicht souveräne Staaten. 
2. Staaten, welche nicht Glieder einer höheren, über ihnen 
stehenden Korporation sind, welche also selbst die höchste, 
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 8. 24
	        
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