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rechtlich ward dies durch die Kieler Konvention bestätigt und
beurkundet.
Allein war auch damit die künftige, internationale
Rechtstellung Norwegens endgiltig bestimmt worden, so war
jedenfalls noch nicht die Unionsfrage selbst aus der Welt ge-
schaffen. Denn erst musste die schwedische Regierung in den
wirklichen Besitz der norwegischen Landschaften gelangen, die
Dänemark abgetreten hatte, ohne dass irgend welche schwedische
Truppen dahin gekommen, geschweige denn das Land erobert
hätten. Und überdies schrieb der Friedensvertrag vor, dass die
abgetretenen Provinzen ein besonderes, nur mit Schweden ver-
einigtes, aber nicht ganz einverleibtes Königreich bilden sollten,
und es war also nöthig, die Unionsform näher festzustellen.
Offenbar hing die Lösung beider Fragen zu einem gewissen, nicht
unwesentlichen Grade von dem Verhalten Norwegens ab, aller-
dings nicht mit Bezug auf die internationale Stellung Schweden-
Norwegens oder genauer des schwedischen Halbinselreichs, wohl
aber um so mehr in Betreff der inneren Ordnung und des inneren
Staatsrechts dieses Reichs. Wenn nämlich das norwegische
Land sich ganz passiv verhielt, dann konnten die schwedi-
schen Behörden zweifellos auf eigene Hand sowohl die Organi-
sations- als die Besitzfrage nach Belieben erledigen, denn völker-
rechtlich war es ganz gleichgültig, ob das norwegische König-
reich die Stellung etwa eines Österreichischen Kronlandes oder
die der früheren schwedischen Herzogthümer Livlands oder
Pommerns o. dgl. einnehmen sollte. Wenn aber das norwegische
Volk selbst das Wort nehmen wollte, um sein Loos selbst zu
bestimmen, dann würden gewiss die Fragen zu grösseren Ver-
wicklungen bei ihrer Lösung geführt haben. Allerdings konnte
Schweden eine Mitwirkung Norwegens freiwillig gestatten — es
dachte sogar, sie hervorzurufen — oder nothgedrungen gut-
heissen, ohne dadurch seine völkerrechtliche Stellung und An-
sprüche aufzugeben; jedenfalls aber mussten die künftige staats-