— 377
systems anerkannter Verhältnisse bildet Schweden-Nor-
wegen gegenüber dem Auslande eine rechtliche Einheits-
macht unter dem völkerrechtlich anerkannten schwedi-
schen Staatsoberhaupt und stellt also im internationalen
Verkehr nur ein völkerrechtliches Rechtssubjekt dar.
Das ist das Einheits- und Hauptprinzip der skandinavischen
Union.
Dieser Grundsatz gilt noch heute, und es wäre ganz unrichtig,
wenn man dagegen einwenden wollte, die Mächte hätten doch
seither wenigstens durch konkludente Handlungen, wenn auch
nicht ausdrücklich, die souveräne Staatsqualität Norwegens an-
erkannt, indem der norwegische Staat als solcher mehrfach mit
ihnen Verträge und Sonderverträge geschlossen hat. An sich ist
das letzte allerdings richtig und unbestreitbar, allein das beweist
hinsichtlich der Souveränitätsfrage nichts, weil jene Verträge
doch auch von unleugbar nicht-souveränen Staaten, sogar von
Gebieten wie Kolonien oder Schutzländern („Staatsfragments*-
(ebieten) eingegangen werden können. Zum Nachweis, dass dies
öfters geschehen ist, sei hier z. B. nur auf die Weltpost-
konventionen hingewiesen. Und in allen Fällen sind auch diese
insgesammt nur durch den einzig möglichen völkerrechtlichen
Vertreter Norwegens, den König, abgeschlossen worden, der zwar
berechtigt sein kann im Namen Norwegens und als König von
Norwegen Verträge zu schliessen, aber nur weil und insofern er
zugleich als schwedisches Staatsoberhaupt völkerrechtlich an-
erkannt ist. Entscheidend bleibt stets die völkerrechtliche Ver-
antwortlichkeit, und diese ruht noch heutzutage, was die norwegi-
schen sowie die schwedischen internationalen Beziehungen an-
betrifft, in letzter Linie auf der schwedischen Krone und Regie-
rung — ganz davon abgesehen, wie das Verhältniss dieser zum
norwegischen Staat und zu den norwegischen Staatsorganen
staatsrechtlich geregelt sein mag.
* %*
*