Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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systems anerkannter Verhältnisse bildet Schweden-Nor- 
wegen gegenüber dem Auslande eine rechtliche Einheits- 
macht unter dem völkerrechtlich anerkannten schwedi- 
schen Staatsoberhaupt und stellt also im internationalen 
Verkehr nur ein völkerrechtliches Rechtssubjekt dar. 
Das ist das Einheits- und Hauptprinzip der skandinavischen 
Union. 
Dieser Grundsatz gilt noch heute, und es wäre ganz unrichtig, 
wenn man dagegen einwenden wollte, die Mächte hätten doch 
seither wenigstens durch konkludente Handlungen, wenn auch 
nicht ausdrücklich, die souveräne Staatsqualität Norwegens an- 
erkannt, indem der norwegische Staat als solcher mehrfach mit 
ihnen Verträge und Sonderverträge geschlossen hat. An sich ist 
das letzte allerdings richtig und unbestreitbar, allein das beweist 
hinsichtlich der Souveränitätsfrage nichts, weil jene Verträge 
doch auch von unleugbar nicht-souveränen Staaten, sogar von 
Gebieten wie Kolonien oder Schutzländern („Staatsfragments*- 
(ebieten) eingegangen werden können. Zum Nachweis, dass dies 
öfters geschehen ist, sei hier z. B. nur auf die Weltpost- 
konventionen hingewiesen. Und in allen Fällen sind auch diese 
insgesammt nur durch den einzig möglichen völkerrechtlichen 
Vertreter Norwegens, den König, abgeschlossen worden, der zwar 
berechtigt sein kann im Namen Norwegens und als König von 
Norwegen Verträge zu schliessen, aber nur weil und insofern er 
zugleich als schwedisches Staatsoberhaupt völkerrechtlich an- 
erkannt ist. Entscheidend bleibt stets die völkerrechtliche Ver- 
antwortlichkeit, und diese ruht noch heutzutage, was die norwegi- 
schen sowie die schwedischen internationalen Beziehungen an- 
betrifft, in letzter Linie auf der schwedischen Krone und Regie- 
rung — ganz davon abgesehen, wie das Verhältniss dieser zum 
norwegischen Staat und zu den norwegischen Staatsorganen 
staatsrechtlich geregelt sein mag. 
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