Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Öffenbar müssen indess die staatsrechtlichen Beziehungen 
der vereinigten Königreiche auf die Effektivität des ersten oder 
völkerrechtlichen Einheitsprinzips der Union von grösster Be- 
deutung sein. Selbstredend muss diese Staatenverbindung, in- 
sofern blos eine souveräne Staatsmacht in ihrem Gebiete 
völkerrechtlich anerkannt ist, selbst eine staatliche sein, selbst 
Staatsqualität besitzen, d. h. einen zusammengesetzten Staat 
oder „Staatenstaat“ bilden. Wenn die vereinigten Staaten 
im Verhältniss zum Ausland als Einheitsmacht auftreten müssen, 
so kann die völkerrechtlich unbedingte Verantwortlichkeit der 
Regierung des Gebiets nicht aufrecht erhalten werden, ohne dass 
diese Regierung auch Träger einer wirklichen Staatsmacht des 
Gebiets ist. Der Staatenstaat kann aber hinsichtlich seiner 
Glieder koordinirt oder subordinirt zusammengesetzt sein: entweder 
sind die Theilstaaten einer besonders gebildeten Hauptstaatsmacht 
als der Einheit beider untergeordnet, wie dies z. B. meines Er- 
achtens in Oesterreich-Ungarn der Fall ist, oder es wird die 
Hauptstaatsmacht mit der des einen der Theilstaaten zusammen- 
fallen und von diesem vertreten. Ob die eine oder die andere 
Form des Staatenstaats in einem gegebenen Fall vorliege, das 
ist nicht aus einer allgemeinen Formel, sondern nur aus den 
staatsrechtlich konstitutionellen positiven Bestimmungen dieser 
Staatenverbindung selbst zu ermitteln. 
Was nun die schwedisch-norwegische Union anbetrifft, so 
sind die Bedingungen derselben in dem mit Schweden verein- 
barten norwegischen Grundgesetz vom 4. Nov. 1814 enthalten. — 
Die Norweger hatten ja sogar selbst in des Moss-Konvention den 
ausdrücklichen Vorbehalt gemacht, blos solche Aenderungsvorschläge 
des Eidsvolder Grundgesetzes in Behandlung zu nehmen, die un- 
mittelbar durch die Vereinigung veranlasst und geboten erschienen. 
Diese Bedingungen waren demnach nur von den konstituirten Ver- 
* Vgl. ReutsgskıöLn, Om stater och internationella Rättssubjekt S. 15ff., 
23 ff.,-36 fl.
	        
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