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Theilstaaten, gefährdet werden sollte. Unter allen den ver-
schiedenen Aufgaben, die sonst der inneren Politik eines Staates
angehören, wurde keine einzige der Union selbst als staatlichem
Gemeinwesen und staatlicher Einheit höherer Ordnung zugetheilt.
Im Gegentheil, die Union als solche wurde überhaupt staats-
rechtlich nicht organisirt, sondern nur im König so zu sagen
personifizirt: wollen die vereinigten Königreiche etwas (zemein-
sames unter sich erreichen, dann kann dies blos geschehen durch
besonderen Beschluss des Königs als eines Vertreters jedes
Staats für sich, wenn auch in gleichzeitig und gemeinschaftlich
abgehaltenen Sitzungen der Staatsrathskollegien (Ministerräthe)
beider Staaten. Diese Beschlüsse sind denn als quasi völker-
rechtliche oder interkantonale, zwischenstaatliche, Uebereinkommen
beider Staaten juristisch zu konstruiren und nach den gewöhn-
lichen allgemeinen Regeln einer derartigen Verabredung zu be-
urtheillen. Vollständige Gleichheit in allen inneren,
wechselseitigen Beziehungen — das war der Preis, um
welchen Norwegen seine „freiwillige Zustimmung“ zum Ver-
einigungswerke gab, und den Schweden um so lieber annahm,
weil es hoffte dadurch Vertrauen zu erwecken und mit der Zeit
Entgegenkommen zu gewinnen. „Es galt“, wird in der königl.
Proposition an die schwedischen Stände rücksichtlich der neuen,
durch die Vereinigung mit Norwegen entstandenen, konstitutionellen
Verhältnisse gesagt, „nicht nur ein skandinavisches Reich
aus zwei, lange feindlichen Völkern zu errichten, sondern auch
ihnen schleunige Mittel zu gegenseitigem Vertrauen und
aufrichtiger Freundschaft zu bereiten“, und gerade darum
sollte „bei Feststellung der gemeinsamen Rechte der Völker eine
vollkommene Gleichheit unter ihnen ohne Berücksichtigung
ihrer Anzahl oder des Ertrages ihrer Lande errichtet werden“.
Dieses Gleichheitsprinzip ist also der zweite Grundsatz
der Union und als ihr Koordinationsprinzip zu bezeichnen.
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