Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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preussische Uentralgenossenschaftskasse sei nur eine Ergänzung 
der Reichsbank, diese diene dem Grosskapital, jene sei für den 
Kleinbesitz und das Handwerk bestimmt. 
Diese Auffassung ist rechtlich und wirthschaftlich unhaltbar. 
Allerdings hat auch die Reichsbank juristische Persönlichkeit 
und steht „unter Aufsicht und Leitung des Reichs“ — darauf 
ist aber die Aehnlichkeit beschränkt, denn die Reichsbank hat 
als Einlage privates Kapital, der Staat ist nach keiner Richtung 
hin für ihre Verbindlichkeiten verhaftet, und der Zweck der 
Reichsbank ist nicht Kreditgewährung, sondern ihre Aufgabe ist 
„den Geldumlauf im gesammten Reichsgebiete zu regeln, die 
Zahlungsausgleichungen zu erleichtern, für die Nutzbarmachung 
verfügbaren Kapitals zu sorgen“. Was bei der preussischen 
Centralgenossenschaftskasse der Zweck ist, kommt hier als „Nutz- 
barmachung verfügbaren Kapitals“ in Betracht. Der Unter- 
schied der beiden Institute tritt klar hervor, wenn man die 
Agitation auf Verstaatlichung der Reichsbank in’s Auge fasst. 
Die Freunde der Verstaatlichung wollen aus der Reichsbank das 
machen, was die preussische Centralgenossenschaftskasse heute 
ist: ein reines staatliches Kreditinstitut. Steht auch die Reichs- 
bank unter „Aufsicht und Leitung“ des Staats, so geht diese 
Aufsicht naturgemäss nicht so weit, wie bei der preussischen 
Centralgenossenschaftskasse, da bei ersterer der Staat mit Kapital 
gar nicht, bei letzterer ausschliesslich betheiligt ist. Daraus er- 
gibt sich dann weiter, dass das Finanzministerium und mittelbar 
die Volksvertretung auf die Geschäftshandhabung der preussischen 
Centralgenossenschaftskasse einen erheblich grösseren Einfluss 
hat wie das Reich auf die der Reichsbank. 
Die rechtliche Verschiedenheit der beiden Institute springt 
deutlich ferner in die Augen, wenn man den Fall eines für das Land 
unglücklichen Krieges in Betracht zieht. Das Kapital der Reichs- 
bank ist für den Feind unantastbares Privateigenthum — das Kapital 
der preussischen Centralgenossenschaftskasse ist Staatseigenthum.
	        
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