Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Wie die Kasse diese Aufgabe erfüllen soll, besagt das 
Gesetz nicht, denn $ 2 sind nur die verschiedenen Geschäfts- 
zweige aufgeführt, und hier findet sich sogar eine Beschränkung: 
nicht die Einzelgenossenschaft erhält Kredit, sondern die Ver- 
einigung eingetragener Genossenschaften. Die Grundsätze für die 
Kreditgewährung sollen besonders aufgestellt werden (8 13), und 
ist der Ausschuss über dieselben gutachtlich zu hören. 
Die leitenden Gedanken hierzu ergeben sich aus einer Schrift 
über die preussische Oentralgenossenschaftskasse von einem der 
Direktoren derselben, Dr. HEILIGENSTADT. Da heisst es S. 10: 
„Einen Kredit in entsprechender Form, in genügendem 
Umfange und zu einem hinreichend niedrigen Zinsfuss ohne 
Ausnahme sämmtlichen Genossenschaften und deren Mitgliedern 
zur Verfügung zu stellen, ist diesen Bestrebungen (den Genossen- 
schaften nach SCHULZE-DELITZSCH und RAIFFEISEN) nicht ge- 
glückt“; 
und 8. 45: 
„Weiter ist die preussische Centralgenossenschaftskasse 
dazu berufen, allen ihr angeschlossenen Kreisen einen den 
Verhältnissen angemessenen Kredit in genügendem Umfange 
zur Verfügung zu stellen, der bisher wohl einzelnen Genossen- 
schaften, aber nicht allen offen stand.“ 
Wollen wir die Aufgabe der preussischen Centralgenossen- 
schaftskasse aus der ersten Stelle herauslesen, so scheint sie weiter 
gesteckt als in der zweiten Stelle, wo der Kredit „den Verhält- 
nissen angemessen* bestimmt wird, denn Kreditgeber und Kredit- 
sucher werden sich nur selten über den „den Verhältnissen an- 
gemessenen Kredit“ einigen. Wir finden aber einen weiteren 
Anhalt auf 8. 38: 
„Da sämmtliche bisher bestehenden Organisationen des 
Bankwesens den eigenthümlichen Grundlagen für die Kredit- 
erlangung der mittleren an der Produktion betheiligten Klassen 
nicht gerecht geworden sind und auch nicht gerecht werden
	        
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