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Wie die Kasse diese Aufgabe erfüllen soll, besagt das
Gesetz nicht, denn $ 2 sind nur die verschiedenen Geschäfts-
zweige aufgeführt, und hier findet sich sogar eine Beschränkung:
nicht die Einzelgenossenschaft erhält Kredit, sondern die Ver-
einigung eingetragener Genossenschaften. Die Grundsätze für die
Kreditgewährung sollen besonders aufgestellt werden (8 13), und
ist der Ausschuss über dieselben gutachtlich zu hören.
Die leitenden Gedanken hierzu ergeben sich aus einer Schrift
über die preussische Oentralgenossenschaftskasse von einem der
Direktoren derselben, Dr. HEILIGENSTADT. Da heisst es S. 10:
„Einen Kredit in entsprechender Form, in genügendem
Umfange und zu einem hinreichend niedrigen Zinsfuss ohne
Ausnahme sämmtlichen Genossenschaften und deren Mitgliedern
zur Verfügung zu stellen, ist diesen Bestrebungen (den Genossen-
schaften nach SCHULZE-DELITZSCH und RAIFFEISEN) nicht ge-
glückt“;
und 8. 45:
„Weiter ist die preussische Centralgenossenschaftskasse
dazu berufen, allen ihr angeschlossenen Kreisen einen den
Verhältnissen angemessenen Kredit in genügendem Umfange
zur Verfügung zu stellen, der bisher wohl einzelnen Genossen-
schaften, aber nicht allen offen stand.“
Wollen wir die Aufgabe der preussischen Centralgenossen-
schaftskasse aus der ersten Stelle herauslesen, so scheint sie weiter
gesteckt als in der zweiten Stelle, wo der Kredit „den Verhält-
nissen angemessen* bestimmt wird, denn Kreditgeber und Kredit-
sucher werden sich nur selten über den „den Verhältnissen an-
gemessenen Kredit“ einigen. Wir finden aber einen weiteren
Anhalt auf 8. 38:
„Da sämmtliche bisher bestehenden Organisationen des
Bankwesens den eigenthümlichen Grundlagen für die Kredit-
erlangung der mittleren an der Produktion betheiligten Klassen
nicht gerecht geworden sind und auch nicht gerecht werden