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konnten, so bedurfte es der Errichtung einer besonderen An-
stalt .... Wird eine besondere Anstalt für die Befriedigung
des Kreditbedürfnisses der Genossenschaften errichtet, ent-
sprechend organisirt und besonders mit genügendem Kapital
ausgestattet, so ist es diesem Institut auch möglich, der von
den Genossenschaften erhobenen Forderung gerecht zu werden,
bei der Kreditbemessung die persönliche Haftpflicht der Mit-
glieder gebührend zu berücksichtigen . . . (S. 42). Welche
soziale Bedeutung die Gewährung eines, wenn auch nur mässigen
Kredits auf Grund des Einkommens für die mit geringem Ver-
mögen auf eigenes Risiko produzirenden Klassen hat, bedarf
keiner weiteren Erörterung.“
Der kurze Sinn dieser Ausführungen ist, dass die preussische
Oentralgenossenschaftskasse den Kredit der Verbandsgenossen-
schaften bemessen will nach den Einkommensverhältnissen der
Mitglieder der der Verbandskasse angeschlossenen Genossen-
schaften.
Die persönliche Haftpflicht der Mitglieder der Genossenschaft
als Massstab für den Kredit der letzteren ist kein Novum, wie
man nach den obigen Ausführungen annehmen möchte und nicht
erst von der preussischen Oentralgenossenschaftskasse eingeführt,
beruht doch das Wesen der Kreditgenossenschaften überhaupt
auf der Organisation der persönlichen Haftpflicht. Darin lag ja
gerade das Verdienst SCHULZE-DELITZCH’s, eine Rechtsform ge-
funden zu haben, in der persönliche Tüchtigkeit der Mitglieder
zum Kapital wird, in der Vermögen nicht blos das ist, was die
Mitglieder haben und besitzen, sondern auch was sie leisten.
Wenn aber die preussische Oentralgenossenschaftskasse ur-
sprünglich wirklich die Absicht gehabt haben sollte, „sämmtlichen
Genossenschaften und deren Mitgliedern“ einen Kredit in ent-
sprechender Form, hinreichendem Umfange und bei billigem
Zinsfusse zur Verfügung zu stellen, dann hat sich der Schöpfer
der Anstalt eine unerfüllbare Aufgabe gestellt, dann hat er den