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das Vermögen nach Angabe der ihm, dem Vorstande, vorgezeigten
Steuereinschätzungen oder Steuerzettel besitzen. „Bei diesem
Verfahren — heisst es in den Bestimmungen — handelt es sich
darum, dass die Mitglieder einer Grenossenschaft den von ihnen
erwählten Vertrauensmännern des Vorstandes so weit einen Ein-
blick in ihre Verhältnisse gestatten, dass die Erklärung ab-
gegeben werden kann“ und an anderer Stelle: „Der Darlehens-
empfänger hat das Recht, sich zu entschliessen, ob er unter den
gestellten Bedingungen das Geld nehmen will oder nicht, er hat
aber kein Recht, seinerseits in zwingender Weise Bedingungen
zu stellen.“
Bestimmte Formulare sind vorgeschrieben für die Auskunfts-
ertheilung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission über
die Steuern. In der massgebenden Verfügung des Finanz-
ministers vom 15. Juni 1897 heisst es:
„Anscheinend bezweckt der vorliegende Antrag gar nicht
die gesonderte Angabe der Steuersätze für jedes einzelne Mit-
glied, sondern nur die Mittheilung der Gesammtsumme
einerseits von Einkommenssteuer, andererseits von Ergänzungs-
steuer, welche von den genau zu bezeichnenden Mitgliedern
der Genossenschaft überhaupt zu entrichten ist. Gegen die
Ertheilung einer derartigen Auskunft, welche hinsichtlich der
Angehörigen eines jeden Veranlagungsbezirks bei dem Vor-
sitzenden der betreffenden Veranlagungskommission zu erbitten
wäre, sind aus den Vorschriften der $$ 52, 69 Eink.-G. Be-
denken nicht herzuleiten, vorausgesetzt, dass nicht etwa im
Einzelfalle wegen der geringen Zahl der betheiligten Personen
auch aus der Gesammtsteuersumme ein Rückschluss auf die
Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen möglich ist.“
Die einschlägigen Bestimmungen des Steuergesetzes sind
folgende: Nach $ 52 Eink.-G. haben die Mitglieder der Kom-
missionen an Eidesstatt zu geloben, „die Verhandlungen
sowie die hierbei zu ihrer Kenntniss gelangenden Verhältnisse