Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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das Vermögen nach Angabe der ihm, dem Vorstande, vorgezeigten 
Steuereinschätzungen oder Steuerzettel besitzen. „Bei diesem 
Verfahren — heisst es in den Bestimmungen — handelt es sich 
darum, dass die Mitglieder einer Grenossenschaft den von ihnen 
erwählten Vertrauensmännern des Vorstandes so weit einen Ein- 
blick in ihre Verhältnisse gestatten, dass die Erklärung ab- 
gegeben werden kann“ und an anderer Stelle: „Der Darlehens- 
empfänger hat das Recht, sich zu entschliessen, ob er unter den 
gestellten Bedingungen das Geld nehmen will oder nicht, er hat 
aber kein Recht, seinerseits in zwingender Weise Bedingungen 
zu stellen.“ 
Bestimmte Formulare sind vorgeschrieben für die Auskunfts- 
ertheilung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission über 
die Steuern. In der massgebenden Verfügung des Finanz- 
ministers vom 15. Juni 1897 heisst es: 
„Anscheinend bezweckt der vorliegende Antrag gar nicht 
die gesonderte Angabe der Steuersätze für jedes einzelne Mit- 
glied, sondern nur die Mittheilung der Gesammtsumme 
einerseits von Einkommenssteuer, andererseits von Ergänzungs- 
steuer, welche von den genau zu bezeichnenden Mitgliedern 
der Genossenschaft überhaupt zu entrichten ist. Gegen die 
Ertheilung einer derartigen Auskunft, welche hinsichtlich der 
Angehörigen eines jeden Veranlagungsbezirks bei dem Vor- 
sitzenden der betreffenden Veranlagungskommission zu erbitten 
wäre, sind aus den Vorschriften der $$ 52, 69 Eink.-G. Be- 
denken nicht herzuleiten, vorausgesetzt, dass nicht etwa im 
Einzelfalle wegen der geringen Zahl der betheiligten Personen 
auch aus der Gesammtsteuersumme ein Rückschluss auf die 
Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen möglich ist.“ 
Die einschlägigen Bestimmungen des Steuergesetzes sind 
folgende: Nach $ 52 Eink.-G. haben die Mitglieder der Kom- 
missionen an Eidesstatt zu geloben, „die Verhandlungen 
sowie die hierbei zu ihrer Kenntniss gelangenden Verhältnisse
	        
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