Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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sie unterstützungsbedürftigen und unterstützungswürdigen Personen 
kleine Vorschüsse zu billigem Zinsfuss gewähren kann. Unwill- 
kürlich erlangt man doch aus den „Bestimmungen“ für den Ge- 
schäftsverkehr das Gefühl, dass es auf die Dauer unmöglich sein 
wird, ein Institut mit 50 Mill. Mk. Grundkapital nach einem 
solchen Formalismus zu verwalten. 
Auf die „Bestimmungen“ für den Geschäftsverkehr hier 
weiter einzugehen liegt nicht im Rahmen dieser Arbeit, die sich 
im Wesentlichen auf die Beurtheilung der rechtlichen Seite 
der preussischen Centralgenossenschaftskasse beschränkt. Die Be- 
stimmungen lassen überall das Streben erkennen, die Kasse nach 
Möglichkeit gegen Verluste zu schützen. Dies Streben hat sie 
sogar dahin geführt, den Wechsel in Kreise einzuführen, die in 
dem Wechsel eines der gefährlichsten Papiere für den Landwirth 
und Handwerker erblicken. 
V. 
„Die besonderen Aufgaben, . die der preussischen Üentral- 
genossenschaftskasse zugewiesen sind, liegen zum Theil auf dem 
Gebiete der Zinspolitik und nöthigen sie, wenn auch im An- 
schluss an die allgemeine Zinspolitik der Reichsbank für den 
Verkehr mit den Verbandskassen eine spezielle Zinspolitik zu 
treiben“ (HEILIGENSTADT a. a. 0. S. 84). Diese spezielle Zins- 
politik soll darin bestehen, dass der Zinsfuss für den Verkehr in 
laufender Rechnung semesterweise festgesetzt wird, man will den 
Zinsfuss möglichst stabil halten. Die Zukunft muss zeigen, ob 
und wie lange eine solche Zinspolitik durchzuführen ist. 
Von 1895 bis August 1898 hat die preussische Central- 
genossenschaftskasse an einem ausserordentlich niedrigen Zinsfuss 
festgehalten, der oft Monate hindurch hinter dem Wechselzinsfuss 
der Reichsbank- erheblich zurückblieb. Wir gedachten oben der 
bei Erhöhung des Grundkapitals vorgenommenen Aenderung der 
Gewinnvertheilung durch geringere Berücksichtigung der Reserven; 
nur dadurch war es zu erreichen, dass der preussische Staat im
	        
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