Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Literatur. 
Dr. Friedrich Tezner, Privatdozent an der Wiener Universität, Dielandes- 
fürstliche Verwaltungsrechtspflege in Oesterreich vom 
Ausgang des 15. bis zum Ausgang des 18 Jahrhunderts. 
Wien, Alfred Hölder, 1898. I. Heft. 214 8. gr.8. M.3.—. 
Wie der Verf. in seinen Vorbemerkungen mittheilt, ward er beim Ent- 
werfen der historischen Einleitung zu einem systematischen Werke über das 
österreichische Verwaltungsrecht durch die Thatsache gefesselt, dass im 
ständischen Staate ein gutes Stück der Verwaltung durch gerichtliche Ur- 
theile vermittelt wurde. So kam er auf den Gedanken, die geschichtliche 
Entwicklung dieser Einrichtung allein darzustellen. Er thut es in der Zu- 
versicht, dadurch auf alle Fälle die eine bisher nicht zum Bewusstsein ge- 
langte Erkenntniss zu fördern, „dass eine befriedigende wissenschaftliche Dar- 
stellung der Geschichte des öffentlichen Rechts in Oesterreich nicht zu 
denken sei ohne gründliche Beherrschung der modernen Wissenschaft des 
öffentlichen Rechts“. 
So rechtfertigt er denn auch den Titel seines Buches. Der Ausdruck 
Verwaltungsrechtspflege, führt er aus (S. 62ff.), werde in der modernen staats- 
rechtlichen Literatur in einem doppelten Sinne gebraucht. Er bedeute 
zunächst einfach Rechtsanwendung in der Verwaltung, gesetzmässige Ver- 
waltung. Für seine Untersuchungen kommt aber nicht dieser, sondern der 
zweite Begriff in Betracht, der mit dem Wort verbunden wird. Danach 
bedeutet es: „die Thätigkeit von Behörden, welche nach dem Vorbilde von 
Gerichten organisirt sind, sofern dieselbe darauf gerichtet ist und dem Zwecke 
zu dienen hat, die rechtlichen Grenzen zwischen den hoheitlichen Befugnissen 
der Verwaltungsbehörden und der Rechtssphäre der Einzelnen zu erkennen 
und dieser Erkenntniss einen die Verwaltungsbehörden bindenden Ausdruck 
zu verleihen.“ Sie setzt immer Parteien voraus, die sich gegenüber stehen 
und zwischen denen das Urtheil ergeht: entweder ist es die handelnde Be- 
hörde einerseits, der Einzelne andererseits, oder es sind beiderseits Parteien, 
„die auch ausserhalb des Gerichtes im Verhältniss der Nebenordnung stehen“.
	        
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