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Literatur.
Dr. Friedrich Tezner, Privatdozent an der Wiener Universität, Dielandes-
fürstliche Verwaltungsrechtspflege in Oesterreich vom
Ausgang des 15. bis zum Ausgang des 18 Jahrhunderts.
Wien, Alfred Hölder, 1898. I. Heft. 214 8. gr.8. M.3.—.
Wie der Verf. in seinen Vorbemerkungen mittheilt, ward er beim Ent-
werfen der historischen Einleitung zu einem systematischen Werke über das
österreichische Verwaltungsrecht durch die Thatsache gefesselt, dass im
ständischen Staate ein gutes Stück der Verwaltung durch gerichtliche Ur-
theile vermittelt wurde. So kam er auf den Gedanken, die geschichtliche
Entwicklung dieser Einrichtung allein darzustellen. Er thut es in der Zu-
versicht, dadurch auf alle Fälle die eine bisher nicht zum Bewusstsein ge-
langte Erkenntniss zu fördern, „dass eine befriedigende wissenschaftliche Dar-
stellung der Geschichte des öffentlichen Rechts in Oesterreich nicht zu
denken sei ohne gründliche Beherrschung der modernen Wissenschaft des
öffentlichen Rechts“.
So rechtfertigt er denn auch den Titel seines Buches. Der Ausdruck
Verwaltungsrechtspflege, führt er aus (S. 62ff.), werde in der modernen staats-
rechtlichen Literatur in einem doppelten Sinne gebraucht. Er bedeute
zunächst einfach Rechtsanwendung in der Verwaltung, gesetzmässige Ver-
waltung. Für seine Untersuchungen kommt aber nicht dieser, sondern der
zweite Begriff in Betracht, der mit dem Wort verbunden wird. Danach
bedeutet es: „die Thätigkeit von Behörden, welche nach dem Vorbilde von
Gerichten organisirt sind, sofern dieselbe darauf gerichtet ist und dem Zwecke
zu dienen hat, die rechtlichen Grenzen zwischen den hoheitlichen Befugnissen
der Verwaltungsbehörden und der Rechtssphäre der Einzelnen zu erkennen
und dieser Erkenntniss einen die Verwaltungsbehörden bindenden Ausdruck
zu verleihen.“ Sie setzt immer Parteien voraus, die sich gegenüber stehen
und zwischen denen das Urtheil ergeht: entweder ist es die handelnde Be-
hörde einerseits, der Einzelne andererseits, oder es sind beiderseits Parteien,
„die auch ausserhalb des Gerichtes im Verhältniss der Nebenordnung stehen“.