34
ınehr, wo diese Worte dem zu Grunde liegenden Texte der
preussischen Verfassungsurkunde fehlen.
Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 R.-V. ist vielfach, ins-
besondere von LABAnD (Rstr., 3. Aufl, Bd. I S. 496), gerade
mit Bezug auf die Worte „und ausreichend“ für inkorrekt erklärt
worden, da für ein vollkommenes Reichsgesetz ausser den Postu-
laten des Art. 5 auch noch die in den Artt. 2 und 17 auf-
gestellten Erfordernisse erfüllt sein müssten. Dies ist nicht zu
bestreiten. Aber Art. 5 will nur die Frage nach den mass-
gebenden Faktoren der Reichsgesetzgebung beantworten; lediglich
in diesem Zusammenhange ist auch das Wort „ausreichend“ zu
fassen, und da ist es von besonderem Werte, indem es besagt,
dass neben den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen kein wei-
teres eine selbständige Teilnahme an der Bildung des Reichs-
gesetzgebungswillens haben soll, vor allem auch nicht -— weil
dies am nächsten läge — der Kaiser. In diesem Sinne gefasst,
ist das Wort „ausreichend“ in Art. 5 zweifellos am rechten
Orte®. —
Die Geschichte des Art. 5 verbietet es nicht, wie wohl be-
hauptet ist, in dem Worte „ausreichend“ einen Gegensatz zum
Kaiser zu vermuten. Es mag dahingestellt bleiben, ob, wie
FRICKER (a. a. OÖ. 8. 6f.) in Anlehnung an eine Aeusserung
HaENEL’s (Studien, Bd. II S. 5lf.) behauptet, das fragliche
Wort in dem Gedankengange der preussischen Grundzüge zur
Bundesverfassung in der That lediglich auf das Fehlen des Er-
fordernisses der Einstimmigkeit hindeuten sollte, wie sie im alten
Bunde die Bundesakte vielfach für die Beschlussfassung im Bundes-
tage erforderte; zweifellos ist dies jedenfalls nicht. Denn nicht
darauf kommt es für die Auffindung des Gegensatzes, auf welchen
jenes „ausreichend“ hindeutet, an, ob das bei der Organisation
der Bundesgesetzgebung zu meidende Etwas überhaupt nach der
° Vgl. Zorn, Annalen des deutschen Reiches 1885, S. 805 N. 1.