Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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lassene Festsetzung des Etats diese Wirkung nicht haben könne, weist der 
Verf. darauf hin, dass die Nothverordnung nur provisorisch gelte und dem 
nächsten Landtage zur Genehmigung vorgelegt werden müsse; durch Er- 
theilung derselben würden die Minister entlastet und zwar gleichzeitig pro 
praeterito und pro futuro. Dagegen ist zu bemerken: Wenn der Landtag 
einen durch sogen. Nothverordnung erlassenen Etat nachträglich genehmigt, 
so werden die Minister freilich von der Verantwortung entlastet, aber nicht 
kraft der einseitig erlassenen Verordnung, sondern kraft der hinzutretenden 
Genehmigung des Landtages; wenn dagegen der Landtag die Genehmigung 
versagt, so zeigt sich die vollkommene Wirkungslosigkeit der Verordnung 
hinsichtlich der spezifischen Bedeutung des Etatsgesetzes; die Verordnung 
kann daher in keinem Falle das Etatsgesetz mit staatsrechtlicher Wirkung 
vertreten. 
Obgleich an die Abhandlung als an eine Erstlingsschrift kein zu strenger 
Massstab der Kritik angelegt werden darf, so ist doch nicht zu verhehlen, 
dass es kein Verlust für die Wissenschaft gewesen wäre, wenn sie ungedruckt 
geblieben wäre; sie macht den Eindruck und hat den durchschnittlichen 
Werth einer akademischen Preisarbeit. Laband. 
E. Schepp, Das öffentliche Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch. 
Freiburg i. B., J. C. B. Mohr, 1899. 117 8. gr. 8 M. 2.50. 
Der Verf. bezeichnet die Schrift als „Ueberblick* und mehr als dies 
enthält sie auch nicht. Nach der Reihenfolge des Gesetzbuchs stellt der 
Verf. alle Bestimmungen zusammen, welche eine Thätigkeit einer Behörde 
erfordern oder auf die Verwaltungsgeschäfte anwendbar sind oder auch nur 
ein öffentliches, soziales oder wirthschaftspolitisches Interesse haben. Der 
Begriff des öffentlichen Rechts wird daher vom Verf. in einem sehr weiten 
Sinne genommen. Zu einzelnen Gesetzesbestimmungen werden dankenswerthe 
Erläuterungen gegeben, meistens wird nur auf die Bedeutung der Para- 
graphen für die Amtsthätigkeit der Behörden verwiesen. Erörterungen 
wissenschaftlichen Charakters gibt der Verf. nicht. Da das Bürgerliche Gesetz- 
buch in den das öffentliche Recht berührenden Fragen, soweit es nicht die 
betreffende Materie ganz ausgeschieden hat, in der Regel den Einzelstaaten 
den Erlass der erforderlichen Vorschriften übertragen hat, so erfordert eine 
Behandlung gerade dieser Fragen die Berücksichtigung der einzelnen Aus- 
führungsgesetze und Ausführungsverordnungen. Dieses Material stand aber 
dem Verf. noch nicht zu Gebot; er konnte lediglich den Entwurf des preussi- 
schen Ausführungsgesetzes berücksichtigen. Die Arbeit ist daher verfrüht; 
sie kann aber einer späteren umgearbeiteten und ergänzten Auflage, aus 
welcher manches Ueberflüssige wegbleiben könnte, zur brauchbaren Grund- 
lage dienen. Laband.
	        
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