Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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nung trägt, die aus der Divergenz zwingender Rechtssätze verschiedener 
Staaten auch für die wirthschaftsrechtlichen Folgen des Privatverkehrs sich 
ergeben. Die Fragen der Seetüchtigkeit, der Verproviantirung, der Be- 
mannung stehen noch im Flusse der verwaltungsrechtlichen Ordnung, die 
Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft, das Auswanderungs- 
gesetz und seine praktische Handhabung sind Faktoren, die ihre Gestaltungs- 
kraft auf diesem Boden erst erweisen sollen; — es kann uns daher nicht 
überraschen, dass Verf. im Rahmen eines Kommentars des bestehenden 
Rechts sich nicht mit grösserer Bestimmtheit zahlreichen aufsteigenden neuen 
Postulaten gegenüber äussert. Das hier besonders wichtige Kapitel von der 
Schiffsmannschaft, schon in Lewis’ Buch der schwächste Punkt, wird in der 
neuen Bearbeitung mit gutem Grunde nur in den Umrissen angedeutet, im 
Uebrigen wird darauf hingewiesen, dass die Reichsgesetzgebung voraussicht- 
lich in nicht allzu ferner Zeit das lange erwartete Reformwerk im bezeich- 
neten Gebiete endlich durchführen werde. So kämpft der sachkundige und 
umsichtige Verf. an vielen Punkten mit der Ungunst der gesetzgeberischen 
Lage: dem Milieu folgend, könnten wir sagen, er hat bald eine Hocbfluth 
zuströmender neuer Gesetzesnormen und neuer Textredaktionen gegen sich, 
bald wieder setzt die Ebbe, das Ausstehen lang erwarteter Reformen ganze 
wichtige Kapitel auf's Trockene. Es ist dem ernsten Arbeiter nicht zu ver- 
denken, wenn er den Fortgang des Werkes in Zeiten verlegt, die auch in 
Gesetzesfragen sich mehr an’s quieta non movere halten, dafür aber Wechsel 
einlösen wollen, die längst fällig geworden sind. Ein reichgegliedertes Sach- 
register kann dann am Schlusse des grossangelegten Werkes die zerstreuten, 
verschiedenen Gesetzgebungsperioden angehörigen Theile zur besseren Ueber- 
sicht bringen, und dann erst wird sich ganz die Grösse des Dienstes er- 
kennen lassen, den Bovens der gesammten deutschen Seerechtslehre und 
ihrem ersten Pionier durch die Revision des Lewis’schen Kommentars er- 
wiesen hat. 
Stoerk. 
Dr. Joh. Leop. Burchard, Bergung und Hülfeleistung in Seenoth. 
Hannover, Helwing, 1897. XVIu.374S. gr.8. M. 10.— 
Liegt auch der Schwerpunkt der umfangreichen und eingehenden Studien 
des Verf. auf dem Fragengebiete des Privathandelsseerechts, so kommen sie 
doch auch zu einem beträchtlichen Theile dem Seestrassenrecht und den 
vielen damit zusammenhängenden Problemen verwaltungsrechtlicher und 
völkerrechtlicher Natur zu statten. Die vom Verf. befolgte Arbeitsmethode 
und Systematik ist nicht einwandfrei. Der entscheidende Punkt wird oft 
durch Nebensächliches verdeckt oder doch verschoben, — dennoch geben die 
vorliegenden Studien viele werthvolle Ansätze für die weitere Arbeitsführung 
auch auf publizistischem Gebiete. Ich habe an anderer Stelle (Art. „Schiff-
	        
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