Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Aufsätze, 
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Ein deutsches Berggesetz. 
Von 
Oberfinanzrath Dr. G. H. WıAHLE in Dresden. 
In Art. 67 Abs. 1 Einf.-G. z. B. @.-B. vom 18. Aug. 1896 
(R.-G.-Bl. S. 623) ist bestimmt worden, dass die landesgesetz- 
lichen Vorschriften, welche dem Bergrechte angehören, von der 
Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt bleiben. 
Nach den Bestimmungen in Artt. 1 u. 3 Einf.-G. will das besagen, 
dass auf dem Gebiete des Bergrechts vom 1. Jan. 1900 an die 
bestehenden Landesgesetze in Kraft bleiben und neue landes- 
gesetzliche Vorschriften erlassen werden können. Also trotz des 
in Artt. 4 u. 55 Einf.-G. z. B. G.-B. zum Ausdruck gelangten 
Kodifikationsprinzipes, nach welchem grundsätzlich alles partikulare 
Privatrecht durch das Bürgerliche Gesetzbuch ausser Kraft gesetzt 
wird, kann die Landesgesetzgebung kraft des allgemeinen Vorbe- 
haltes in Art. 67 bergrechtliche Sonderbestimmungen civilistischer 
Natur, welche mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches 
nicht in Einklang stehen, nicht nur in Geltung lassen, sondern 
auch neu aufstellen. Treffend führte hierzu die Kommission, 
1 Kommissionsbericht zu II in Stenogr. Ber. über die Verhandlungen 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 4. 29
	        
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