Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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erklärt werden (KoLsow a. a. O. S. 84); und da wird jeder, 
der vorurteilsfrei an den ersten Absatz des Art.5 R.-V. heran- 
tritt, zugestehen, dass das Wort „ausreichend kaum etwas 
anderes als die Ausschliessung des Kaisers von der mate- 
riellen Teilnahme am BReichsgesetzgebungsverfahren bedeuten 
kann. 
Völlig verfehlt ist der Versuch FRICKER’s, das hier aus Art. 5 
Abs. 1 R.-V. gewonnene Resultat durch Heranziehung der Art. 106 
Abs. 1 preuss. Verf.-Urk.° und Art. 2 Satz 2 und 3 R.-V.!? 
in Frage zu stellen durch die Behauptung, zufolge dieser Artikel 
könne nach preussischem bezw. Reichsstaatsrecht ein im Werde- 
prozess befindliches Gesetz vor seiner in verfassungsmässiger 
Form geschehenen Verkündigung nicht die Bedeutung haben, 
dass seine „Nichtverkündigung“ eine willkürliche und gesetzwidrige 
Verhinderung seiner Wirksamkeit sei. Denn die Behauptung 
FrRicKEr's, die Worte „Verbindlichkeit“ bezw. „verbindliche 
Kraft“ seien in diesen Artikeln nicht bloss in dem Sinne der 
für jedermann bestehenden Verbindlichkeit, sich nach dem Gesetze 
zu achten, aufzufassen, sondern sie bezögen sich auch auf das 
Verhältnis der gesetzgebenden Faktoren zu dem im Werdeprozess 
befindlichen Gesetze, in der Weise, dass die gesetzgebenden Fak- 
toren nicht eher an ihre gesetzgeberischen Beschlüsse gebunden 
sein sollten, als bis deren Verkündigung in der in Art. 106 preuss. 
Verf.-Urk. bezw. Art. 2 R.-V. vorgesehenen Form erfolgt sei, 
ist zweifellos falsch. Für den Art. 106 preuss. Verf.-Urk. erhellt 
dies mit genügender Deutlichkeit aus $ 3 des Gesetzes betr. die 
Publikation der Gesetze vom 3. April 1846 (G.-S. 1846, No. 9 
9 „Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom 
Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.“ 
10 „Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre 
Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes 
geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangs- 
termin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere 
mit dem vierzehnten Tage etc.“
	        
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