Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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neuen Deutschen Reichs wiedererwacht ist und sich nicht eher 
beruhigen wird, als bis es voll befriedigt ist. Zu diesen Rechts- 
einrichtungen aber, deren Einheitlichkeit die deutsche Nation zur 
Befestigung ihrer vollständigen Einigung wünscht und bedarf, ge- 
hört nicht zuletzt das Bergrecht. Der Bergbau ist in Deutsch- 
land nicht allein das älteste, sondern auch heute noch das wirth- 
schaftlich grösste und bedeutendste Grossgewerbe, für welches 
zuerst und schon zu einer Zeit, wo auf anderen Gebieten noch 
garnicht daran zu denken war, Genossenschaften, Expropriation, 
Arbeiterschutz, Versicherungszwang und andere Rechtsinstitute 
geschaffen und gesetzlich geregelt worden sind. Man wird also 
durch ein Reichsberggesetz gewiss auch wieder „eine neue, feste 
Klammer für die Einheit des Reichs schaffen* und dabei gleich- 
‘zeitig dem deutschen Bergrechte auch im Auslande ein viel höheres, 
dem code des mines ähnliches Ansehen verschaffen, wie es den 
partikularen Berggesetzen. nicht zukommen kann. 
Entsprechend den politischen und wirthschaftlichen Umwäl- 
zungen und in engster Fühlung mit den technischen Bedürfnissen 
des fortschreitenden Betriebes hat sich zwar die territoriale Berg- 
gesetzgebung der deutschen Länder: in dem zu Ende gehenden 
Jahrhunderte so entwickelt, dass auch jedes Landesberggesetz 
für sich materiell noch gegenwärtig in der Hauptsache auf der 
Höhe seiner Zeit steht. Dabei ist aber trotzdem, obgleich jeder 
deutsche Bundesstaat, in dessen Gebiet Bergbau umgeht, sein 
eigenes Berggesetz erlassen und durch eigene Novellen ergänzt 
und fortgebildet hat, allenthalben die Rechtskontinuität mit dem 
ehemaligen gemeinen Berggewohnheitsrechte so gut gewahrt worden, 
dass die Grundlagen in allen Bundesstaaten dieselben sind, ja dass 
man heute noch wissenschaftlich von einem gemeinsamen deutschen 
Bergrechte sprechen kann. Die bedeutsamsten Unterschiede, 
welche auszugleichen sein werden, sind diejenigen, welche zwischen 
dem Allgemeinen Berggesetze für die preussischen Staaten vom 
24. Juni 1865 und dem Allgemeinen Berggesetze für das König-
	        
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