Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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haben, die es zur Entstehung und geschichtlichen Ausbildung 
eigenartiger, vom Gesetzgeber zu respektirender Berggebräuche 
aus Mangel eines Bedürfnisses nicht hat kommen lassen und die 
desshalb die Aufstellung grundsätzlicher Abweichungen von dem 
sachlich vorzüglichen und in der Praxis bewährten preussischen 
Berggesetze kaum gelohnt haben würde. Immerhin darf in dieser 
beispiellosen Nachahmung’® der Ausdruck des Empfindens er- 
blickt werden, dass es’ ohne ganz zwingende Hinderungsgründe 
doch am zweckmässigsten ist, keine Unterschiede zu schaffen, 
sondern sich mit dem, was für die meisten, grössten und wichtig- 
sten deutschen Bergreviere gilt, thunlichst wörtlich zu konformiren. 
Mit anderen Worten: man hat in Mangel berechtigter Eigen- 
thümlichkeiten, die hätten beibehalten oder geschaffen werden 
müssen, das Bedürfniss empfunden, sich möglichst eng anzu- 
schliessen und, soweit irgend thunlich, Uebereinstimmung zu 
schaffen, und damit bewusst oder unbewusst die Rechtseinheit 
angebahnt. 
Aber nicht nur der Gang der Landesgesetzgebungen, son- 
dern auch derjenige der Reichsgesetzgebung hat den Boden für 
ein Reichsberggesetz gut vorbereitet. Abgesehen von den unten 
noch näher zu besprechenden Reichsgesetzen, welche in vielen, 
den Bergbau unmittelbar berührenden Punkten materiell eine 
Rechtseinheit schon geschaffen haben, ist an dieser Stelle, wo es 
sich um Begründung des Wunsches nach einem deutschen Berg- 
gesetze handelt, hauptsächlich auf diejenigen dem Gebiete des 
Civilprozesses angehörigen Reichsgesetze hinzuweisen, durch welche 
alle dem preussischen Berggesetze nachgebildeten Landesberg- 
15 Das Abschreiben, Nachbilden oder Uebernehmen fremder Gesetze 
ist an sich eine sehr häufige Erscheinung in der Geschiehte. Aber die 
meisten anderen Kopien und Rezeptionen eines Gesetzes sind entweder 
nicht so zahlreich (wie z. B. bei den Napoleonischen Codes oder bei dem 
preussischen Gesetze über das Immobiliarsachenrecht) oder mit erheblicheren 
eigenen Zusätzen verbunden (wie z. B. bei dem Rundgange der sächsischen 
Bergordnungen im 16. Jahrh.).
	        
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