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gesetze mit Ausnahme des bayerischen und des badischen revisibel
gemacht wurden. Damit hat es folgende Bewandtniss.
Um die Einheit des Rechts und der Rechtspflege zu erhalten,
hat man ein Reichsgericht errichtet und unterdem Namen „Revision“
gegen die in der Berufungsinstanz von den Öberlandesgerichten
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen Endurtheile ein
Rechtsmittel an dasselbe gegeben, welches nur darauf gestützt
werden kann, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines
Reichsgesetzes oder eines Gesetzes beruht, dessen Geltungsbereich
sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt
(C.-P.-O. 88 545 u. 549). Da aber zur Zeit der Bekanntmachung
der Civilprozessordnung die Bezirke der Oberlandesgerichte noch
nicht abgegrenzt waren und diese Abgrenzung Ausnahmen von
dem angeführten Grundsatze erheischen konnte, wurde in $ 6
Einf.-G. z. O.-P.-O. vom 30. Jan. 1877 (R.-G.-Bl. S. 244) nach-
gelassen, durch eine mit Zustimmung des Bundesraths zu er-
lassende, der nachträglichen Genehmigung des Reichstages unter-
liegende kaiserl. Verordnung zu bestimmen,
„dass die Verletzung von Gesetzen die Revision begründe,
obgleich deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinaus erstreckt.“
Von dieser Befugniss ist in der kaiserl. Verordnung
vom 28. Nov. 1879 (R.-G.-Bl. S. 299), welche insoweit nach
einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. April 1880
(R.-G.-Bl. S. 102) die Genehmigung des Reichstags erlangt hat,
für das Berggesetz von Elsass-Lothringen Gebrauch gemacht
worden, weil dasselbe nicht nur in den leitenden Prinzipien,
sondern grösstentheils auch in der Fassung der einzelnen Be-
stimmungen mit dem preussischen Berggesetze übereinstimmt und
nur auf dem formalen Gebiete der Gestaltung der Bergbehörden
sich grössere Abweichungen finden, dieser innerliche Zusammen-
hang aber im Interesse der Wahrung und Förderung der Rechts-
einheit es zweckmässig erscheinen liess, wie für das preussische