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so auch für das elsass-lothringische Berggesetz das Reichsgericht
als Revisionsinstanz einzusetzen, Dieser Vorgang veranlasste die
mit der Prüfung jener kaiserl. Verordnung beauftragte Reichs-
tagskommission, vorzuschlagen :
„dem Herrn Reichskanzler zur Erwägung zu unterbreiten,
ob nicht die Ausdehnung der Revision auf die Verletzung der-
jenigen an und für sich nicht revisibeln verschiedenen einzelnen
Landesgesetze zu veranlassen sei, welche dem preussischen
Berggesetze nachgebildet sind.“
Denn Gesetze, welche im Wesentlichen Nachbildungen des
preussischen Berggesetzes wären, seien nicht blos für Elsass-
Lothringen, sondern auch für andere deutsche Bundesstaaten er-
lassen worden, und auch da treffe das Motiv zu, mit welchem die
Revisibilität des elsass-lothringischen Gesetzes begründet werde.
Alle diese Gesetze seien zwar formell selbständig, materiell
aber dem Systeme des neuen preussischen Berggesetzes angehörig.
Bei der grossen Bedeutung, welche diese Gesetzgebungswerke für
die weitere Entwickelung des deutschen Rechts voraussichtlich
haben würden, sei es wünschenswerth, für die Rechtsprechung in
Betreff aller dieser einzelnen legislatorischen Gestaltungen des
Systems einen Mittelpunkt im Reichsgericht zu gewinnen, welcher
die einheitliche Anwendung und Auslegung dieser sämmtlichen,
innerlich zusammenhängenden Gesetze kontrolire. In Folge dieser
Anregung erging das Reichsgesetz vom 15. März 1881 (R.-G.-Bl.
S. 38), durch welches die Berggesetze von:
Württemberg, Hessen, Braunschweig, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Waldeck
und Reuss j. L.
für Landesgesetze erklärt wurden, deren Verletzung ungeachtet
ihres beschränkten Geltungsbereiches die Revision in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten begründet. Hierzu ist durch das Reichs-
gesetz vom 30. März 1893 (R.-G.-Bl. 8. 139) noch das Berg-
gesetz für Birkenfeld gekommen.