Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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stehung und Fortbildung eines Sonderrechts in Deutschland von 
jeher als berechtigte anerkannt worden sind und wohl in Zukunft 
auch anerkannt bleiben werden. Allein diese Abgeschlossenheit 
kann selbstredend keine absolute sein. Der Bergbau bildet nicht 
eine Welt für sich, sondern ist nur ein einzelnes Glied in der 
(esammtheit der Erwerbsthätigkeit eines Volkes. So ist auch 
sein Sonderrecht durchaus nicht isolirt. Wenn in früheren Jahr- 
hunderten die Sucht nach besonderen Normen und Institutionen 
für den Bergbau übertrieben worden ist, so hat man im 19. Jahrh. 
dieses Streben auf ein nothwendiges Mindestmaass zurückgeführt 
und mit Recht nur diejenigen Eigenthümlichkeiten aufrecht er- 
halten, die in der Sache selbst begründet sind, alles Andere aber 
den allgemeinen Vorschriften angepasst und bezw. untergeordnet. 
Hierdurch gelangte man von selbst dazu, an vielen Stellen still- 
schweigend oder ausdrücklich auf die allgemeinen Landesgesetze 
Rücksicht und Bezug zu nehmen. Sind nun diese anderen Ge- 
setze inzwischen beseitigt oder auch nur geändert, so entsteht in 
jedem einzelnen Falle die schwierige Frage, ob für das Bergrecht 
noch das im Berggesetze citirte, im Uebrigen obsolet gewordene 
alte oder das später an dessen Stelle getretene neue Gesetz gilt. 
Mag es noch so rationell sein, es ist jedenfalls durchaus nicht 
nothwendig, diese Frage in allen Fällen so zu beantworten, wie 
es Art. 4 Einf.-G. z. B. G.-B. für den Geltungsbereich des 
letzteren Gesetzes thut. Hierzu kommen bei jedem Landesberg- 
gesetze noch Novellen, die als bruchstückweise Abänderung und 
Ergänzung schon ihrer Natur nach stets Stück- und Flick- 
werk bleiben. 
Viel mehr aber noch, als durch die übrigen Landesgesetze, 
sind die deutschen Berggesetze durchbrochen worden von der 
Reichsgesetzgebung und zwar desshalb, weil letztere nicht nur auf 
allgemeinen Gebieten Bestimmungen getrofien, welche kraft der 
heutigen Landesberggesetzgebung ohne Weiteres auch für den 
Bergbau gelten, sondern auch in Kapiteln, welche nach Landes-
	        
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