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stehung und Fortbildung eines Sonderrechts in Deutschland von
jeher als berechtigte anerkannt worden sind und wohl in Zukunft
auch anerkannt bleiben werden. Allein diese Abgeschlossenheit
kann selbstredend keine absolute sein. Der Bergbau bildet nicht
eine Welt für sich, sondern ist nur ein einzelnes Glied in der
(esammtheit der Erwerbsthätigkeit eines Volkes. So ist auch
sein Sonderrecht durchaus nicht isolirt. Wenn in früheren Jahr-
hunderten die Sucht nach besonderen Normen und Institutionen
für den Bergbau übertrieben worden ist, so hat man im 19. Jahrh.
dieses Streben auf ein nothwendiges Mindestmaass zurückgeführt
und mit Recht nur diejenigen Eigenthümlichkeiten aufrecht er-
halten, die in der Sache selbst begründet sind, alles Andere aber
den allgemeinen Vorschriften angepasst und bezw. untergeordnet.
Hierdurch gelangte man von selbst dazu, an vielen Stellen still-
schweigend oder ausdrücklich auf die allgemeinen Landesgesetze
Rücksicht und Bezug zu nehmen. Sind nun diese anderen Ge-
setze inzwischen beseitigt oder auch nur geändert, so entsteht in
jedem einzelnen Falle die schwierige Frage, ob für das Bergrecht
noch das im Berggesetze citirte, im Uebrigen obsolet gewordene
alte oder das später an dessen Stelle getretene neue Gesetz gilt.
Mag es noch so rationell sein, es ist jedenfalls durchaus nicht
nothwendig, diese Frage in allen Fällen so zu beantworten, wie
es Art. 4 Einf.-G. z. B. G.-B. für den Geltungsbereich des
letzteren Gesetzes thut. Hierzu kommen bei jedem Landesberg-
gesetze noch Novellen, die als bruchstückweise Abänderung und
Ergänzung schon ihrer Natur nach stets Stück- und Flick-
werk bleiben.
Viel mehr aber noch, als durch die übrigen Landesgesetze,
sind die deutschen Berggesetze durchbrochen worden von der
Reichsgesetzgebung und zwar desshalb, weil letztere nicht nur auf
allgemeinen Gebieten Bestimmungen getrofien, welche kraft der
heutigen Landesberggesetzgebung ohne Weiteres auch für den
Bergbau gelten, sondern auch in Kapiteln, welche nach Landes-